Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 24.02.1970 – 1 StR 599/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR_599/69 URTEIL
Fi 13 ae E ee "tu in
in der Strafsache
gegen
den Hausmeister Wilhelm W NER geboren am WB. EB 1912 in DEE,
wegen Schweren Raubes
aus Tan,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
20. August 1969 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen schweren Raubes zu der Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die Revision rügt ohne Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.
Nach dem Urteil hatte der Angeklagte die Nebenklägerin Maria Bgp in seinem Pkw von StB nach FG gefahren; dort wurde auf einen etwa einen Kilometer außer halb des Ortes gelegenen von jedermann begehbaren Feldweg vereinbarungsgemäß im Wagen der Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung von 40,- DM ausgeführt. Daraufhin forderte der Angeklagte das gegebene Geld wieder zurück. Es entstand ein Wortwechsel, der Beschwerdeführer schlug der noch im Pkw sitzenden Dirne mehrmals ins Gesicht, um die Herausgabe des Geldes zu erzwingen. Da sich Maria Be wehrte, packte er sie am Hals und würgte sie. Sodann entriß er ihr die Handtasche mit einem kräftigen Ruck, wobei sich der Tragriemen von der Tasche löste. In der Erwartung, die Verletzte werde nun keinen Widerstand mehr leisten, entnahm er der Handtasche das darin befindliche Geld in Höhe von 80,- DM und warf die Tasche neben das Auto.
Maria Bw flüchtete.
In diesem für das Revisionsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei einen schweren Raub nach § 249, § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist das Landgericht nicht davon ausgegangen, daß sämtliche Einlassungen des Angeklagten undenkbar seien. Es hat allerdings die Angaben der Verletzten für richtig und die entgegenstehenden Aussagen des Beschwerdeführers für Schutzbehauptungen angesehen. Diese Würdigung ist jedoch dem Tatrichter vorbehalten (§ 261 StPo). Widersprüche mit der allgemeinen lebenserfahrung oder Verstöße gegen die Denkgesetze sind ihm nicht dabei unterlaufen. Die Strafkammer hat auch nicht gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstoßen, denn sie war von der Schuld des Angeklagten überzeugt.
Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den Feststellungen hat zwar der Angeklagte möglicherweise nicht sogleich die genaue Höhe des entnommenen Geldbetrages erkannt; er war jedoch entschlossen, in Ausnutzung der Zwangslage der Überfallenen auch mehr Geld an sich zu nehmen als er dieser vorher gegeben hatte. Damit steht die Zumessungserwägung, er habe sich nicht mit dem Geld begnügt, das er zuvor Maria ei] gegeben hatte, nicht in Widerspruch.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Seibert Loesdau Mösl Pikart Zipfel