Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Entscheidung vom 17.02.1970 – 1 StR 616/69

1. Strafsenat

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1_StR 616/69

in der Strafsache

gegen

den Zeitschriftenwerber Lothar T EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren an EsuEEEHEEEEEE ,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Dr. Seibert

als Vorsitzender, Loesdau

Dr. Mösl

Dr. Pfeiffer

ns ZiuU,n

Zipfel als beisitzende Richter,

Lanädgerichtsrat EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WR

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II von 4. August 1969 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-

mittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und wegen schweren Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis

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verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.

Die Revision behauptet eine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil bei dem festgestellten Einsteigen eine Kraftentfaltung zur Überwindung entgegenstehender Hindernisse nicht nachgewiesen sei. Diese Rüge ist unzulässig, weil nicht ausgeführt ist, welcher Beweismittel sich die Strafkammer hätte bedienen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Tatrichter an den Angeklagten noch weitere bestimmte Fragen zum Lebenslauf hätte stellen müssen (vgl. BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).

Auch die Sachrüge dringt nicht durch. Nach dem Urteil erklomm der Angeklagte das etwa 1 Meter über dem Boden befindliche Fensterbrett, stieg in diebischer Absicht durch das offenstehende Fenster in die Wohnung ein und entwendete Schmuckgegenstände und Geld. Es ist rechtlich nicht zu

‚beanstanden, wenn das Landgericht in diesem Sachverhalt “ einen Einsteigdiebstahl im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB

(künftig § 293 Nr 1 StGB) gesehen hat. Denn der Angeklagte ist durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen, die sich aus der Eigenart des Gebäudes ergaben, in die Wohnung eingedrungen (er "erklomm" das Fenster, vgl. UA S. 7; siehe

auch RGSt 4, 175, 176; BGHSt 10, 132).

Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt. Sie hat u.a. auch eine mögliche

Verminderung der Zurechnungsfähigkeit sowie die Tatsache, daß ein nicht geringer Teil des Diebesgutes zurückgegeben werden konnte, strafmildernd berücksichtigt. Das lLebensschicksal des Angeklagten hat zwar der Tatrichter bei den Strafzumessungsgründen nicht nochmals ausdrücklich erwähnt, Jedoch ist eine Erörterung aller denkbaren Milderungsgründe im Urteil weder nötig noch möglich.

Die Herabsetzung der Mindeststrafe bei schwerem Diebstahl im Rückfall durch § 244 Abs. 2 StGB in der Fassung des 1. StrRG bietet im vorliegenden Fall keinen Anlaß zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat eine Einzelstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis für schuldangemessen gehalten und ausdrücklich betont, daß keine Strafe aus dem unteren Bereich des Strafrahmens in Frage kommen könnte. Bei dieser Sachlage ist eine Aufhebung des Strafausspruchs nicht gerechtfertigt.

Die Revision war daher zu verwerfen.

Seibert Loesdau Mösl Pfeiffer zipfel