Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 12.02.1970 – 4 StR 542/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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[3:17:8:777 75 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

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wegen Beglinstigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. August 1969 im Strafausspruch nit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.

Nach § 27 b StGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung (Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG) sollen jedoch Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden. Das Revisionsgericht hat die Gesetzesänderung nach § 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO zu berücksichtigen. Ob das Landgericht hier auch dann eine Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es § 27 b StGB in der jetzt geltenden Fassung schon hätte

anwenden müssen, kann der Senat auf Grund der Urteilsfeststellungen nicht zuverlässig beurteilen (vgl. dazu auch die Ausführungen des Generalbundesanwalts vom

20. Januar 1970).

Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden. Die neue Strafkammer erhält damit auch Gelegenheit, die

bisher nicht mögliche Bildung einer Gesamtstrafe nachzuholen.

Meyer Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal