Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 12.02.1970 – 4 StR 25/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
stR 25/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Werner Fritz “ EEE aus
EEE, Eedoren am ME 1943 in KERM-7 1
wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.
ME NM 7
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten in der Sitzung vom 12. Februar 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 3. Juni 1969 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Festsetzung der Strafe an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Gründe§
Das Landgericht hatte durch sein erstes Urteil den Angeklagten der fahrlässigen Transportgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung für schuldig befunden, weil er mit dem von ihm geführten Lastzug an einen unbeschränkten Bahnübergang durch Unaufmerksamkeit einen Zusammenstoß mit einem Triebwagen verursacht hatte, wobei 19 Insassen des Triebwagens verletzt und der Triebwagen sowie der lastzug beschädigt wurden. Es hatte ihn zu einer .zur Bewährung ausgesetzten Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der auf das Strafmaß beschränkten Revision des Angeklagten hatte der Senat stattgegeben, weil die Frage einer etwaigen das Verschulden des Angeklagten mindernden Mitschuld des Triebwagenführers noch einer näheren Prüfung bedurfte.
Mit dem jetzt angefochtenen Urteil vom 3. Juni 1969
hat hierauf das Landgericht wieder eine zur Bewährung ausgesetzte Gefängnisstrafe von fünf Monaten verhängt. Hiergegen wendet sich die nur mit der allgemeinen Sachrüge gerechtfertigte Revision des Angeklagten.
1. Das Landgericht hat in seinem neuen Urteil widerspruchsfrei und ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß ein Mitverschulden des Triebwagenführers an dem Unfall nicht vorgelegen hat. Auch sonst hätte die Strafzumessung nach der zur Zeit der Urteilsverkündung bestehenden Rechtslage nicht beanstandet werden können.
2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil die seit dem 1. September 1969 geltende Neufassung des § 27 b StGB (Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 - BGBl I 645 -) die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur noch ausnahmsweise unter besonders festzustellenden Umständen zuläßt. Diese Gesetzesänderung muß gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht beachtet werden.
Die Strafkammer hat zwar in den schriftlichen Urteilsgründen erwähnt, eine Geldstrafe erscheine "auch im Hinblick auf die neue Strafgesetzgebung zur Verringerung kurzzeitiger Freiheitsstrafen zur Sühne des vom Angeklagten begangenen Unrechts nicht ausreichen@Y.Damit ist aber nicht dargetan, daß die Strafkammer der neuen Vorschrift, selbst wenn sie ihren Wortlaut bei der Beratung und Verkündung des Urteils schon gekannt haben sollte, gerecht geworden ist. Der Gesichtspunkt der Sühne für das begangene Unrecht darf nach dem Wortlaut und dem eindeutigen Zweck der neuen Vorschrift bei der Entscheidung darüber, ob eine weniger als sechs Monate betragende Frei-
heitsstrafe verhängt werden soll, jedenfalls nicht. mehr entscheidend bewertet werden. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf vielmehr nur noch verhängt werden, wenn besondere in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegende Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe entweder "zur Einwirkung auf den Täter" oder "zur Verteidigung der Rechtsordnung" unerläßlich machen.
Die erste dieser beiden Voraussetzungen (Unerläßlichkeit einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe "zur Einwirkung auf den Täter") kommt in der vorliegenden Sache dem Urteil zufolge nicht in Betracht. Der Angeklagte, im Zeitpunkt des Unfalls ein "Berufskraftfahrer mit großer Fahrpraxis" (UA S. 2), ist "bisher unbestraft und auch in verkehrsrechtfächer Hinsicht bislang nicht in Erscheinung getreten"; er ist "auch sonst einen ordentlichen und zielstrebigen Weg gegangen" (UA S. 6). Zudem ist er jetzt nicht mehr als Berufskraftfahrer, sondern in einem anders gearteten, ebenfalls gut bürger-
lichen Beruf tätig (UA S. 2).
Auch für das Vorliegen der anderen Voraussetzung (Unerläßlichkeit einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe "zur Verteidigung der Rechtsordnung") gibt das angefochtene Urteil keine Anhaltspunkte. Es ist nicht einzusehen, inwiefern der Bestand der Rechtsordnung dadurch berührt oder gar gefährdet werden könnte, daß gegen den Angeklagten eine ausreichend hoch bemessene, vor allem seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse angemessen berück-
. sichtigende Geldstrafe verhängt wird.
Über die hiernach gebotene Neufestsetzung der Strafe muß das Landgericht entscheiden.
BZ,
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils, besonders auch über die Alleinschuld des Angeklagten an dem Unfall, werden von dem Aufhebungsgrund nicht berührt und können daher bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34 £f£).
Meyer Börtzler Mayr
Spiegel Hürxthal