Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 11.02.1970 – 2 StR 632/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 632/69 BESCHLUSS MI
in der Strafsache
gegen
den Werbeleiter Hans L GE aus CE, dort geboren am EEE 19:5,
wegen Urkundenfälschung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom
11. Februar 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 5. August 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in drei Fällen anstelle an sich verwirkter Gefängnisstrafen von je zwei Monaten und zwei
Wochen zu drei Geldstrafen von je eintausend Deutsche Mark verurteilt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Sie beanstandet mit Recht, daß das Landgericht bei der Bemessung der Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten unzureichend erörtert.
In den Gründen, die eine Stellungnahme zu § 28 StGB trotz der beträchtlichen Höhe der Geldstrafen vermissen lassen, wird insoweit nur gesagt, der Angeklagte lebe in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, er
habe ein monatliches Nettogehalt von 1.161,-- DM und sei niemandem unterhaltspflichtig. Auf etwa vorhandene Schulden des Angeklagten ist nicht eingegangen, obwohl dies bei der gebotenen umfassenden Prüfung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse notwendig gewesen wäre.
Baldus Willms Henning
Müller Baumgarten