Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 23.01.1970 – 2 StR 616/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 616/69 BESCHLUSS 13.7
in der Strafsache
gegen
den Vertreter Reinfried W zu: 1 RO , geboren am EEE 1952 ir TEE Saar,
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 13. Juni 1969
1.) im Fall C 1 der Urteilsgründe (Firma
RO) in Schuldspruch dahin
geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Betrugs im Rückfall verurteilt wird,
2.) mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall C 1 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sieben Verbrechen des Betrugs im Rückfall unter Einbeziehung einer in einem anderen Verfahren verhängten Strafe zu
einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, führt zur Änderung des Schuldspruchs im Fall C 1 der Urteilsgründe.
In diesem Fall ist der Firme RÜEEEEB nach den Feststellungen kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB entstanden, so daß der Angeklagte nicht wegen vollendeten, sondern nur wegen versuchten Betrugs im Rückfall zu verurteilen ist. Der - hier allein in Betracht kommende - Eingehungsbetrug ist nicht vollendet, weil die Firma m sich von vornherein und mit Erfolg gegen einen Schadenseintritt durch die Vereinbarung gesichert hatte, daß der Angeklagte bei Übergabe der bestellten Geräte eine Anzahlung von 1 583,-- DM leisten werde. Die Transportkosten, die der Firma entstanden sind, als sie die Geräte auszuliefern versuchte (UA S. 24), sind kein Schaden im Sinne des § 263 StGB (vgl. BGHSt 6, 115).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafe im Fall C 1 und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Hierüber ist neu zu entscheiden.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Baldus willms Henning
Baumgarten Müller