Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 15.01.1970 – 4 StR 502/69

4. Strafsenat

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neh

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. den Arbeiter Reinhold 5 EB au: VE, geboren am EEEEED 1947 ir EEE:

2. den Arbeiter Peter S c EEE au: VE, gevoren am AA 1945 ın SEE

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer

als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

als beisitzende Richter, Bundesanwalt um

Justizangestellter 8

für Recht erkannt:

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

1. Die Revision des Angeklagten Sn gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. März 1969 wird verworfen,

Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

2. Auf die Revision des Angeklagten Sc wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufge-

hoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründes

Der Angeklagte SÜWW ist wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Gegen den Angeklagten SCHE wurde wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis erkannt. Von den beiden, jeweils mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revisionen, hat die des Angeklagten Schi teilweise Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs 1äßt bei keinem

der beiden Angeklagten Rechtsfehler erkennen.

2. Zu den Strafaussprüchen ist folgendes zu bemerken:

a) Beim Angeklagten SB nat die Kammer in den Fällen B I und B II jeweils auf eine kurzfristige Gefängnis-

strafe erkannt. Nach der seit 1. September 1969 gültigen Neufassung des § 27 b StGB dürfen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen werden. Diese liegen hier indessen vor. Der erheblich vorbestrafte Angeklagte hat die vier abgeurteilten Taten innerhalb weniger Tage während des laufes einer Bewährungsfrist begangen. Für die beiden Raubtaten (Fälle B IV und B V) wurden Einzelstrafen von je zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis ausgesprochen. In Verbindung mit den übrigen Zumessungserwägungen ergibt sich hieraus, daß das Landgericht auch dann, wenn es die Neufassung des § 27 db StGB schon hätte berücksichtigen müssen, in den Fällen B I und B II keinesfalls auf eine Geldstrafe erkannt hätte.

b) Bei dem Angeklagten Sc sind die beiden Einzelstrafen nicht zu beanstanden. Die Gesamtstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte hat die jetzt abgeurteilten beiden Raubtaten am 28. und 29. Juni 1968, also vor dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Münster vom 7. Februar 1969 begangen, durch das er wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Schöffengerichts Münster vom 22. Dezember 1966 zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Diese Gesamtstrafenbildung war rechtsfehlerhaft, weil die später abgeurteilte Tat erst nach der früheren Verurteilung begangen ist, die Voraussetzungen des § 79 StGB also nicht vorlagen. Richtigerweise war schon durch Urteil vom 9. Juli 1968 mit den Einzelstrafen aus dem Urteil vom 22. Dezember 1966 eine Gesamtstrafe gebildet worden. Das Landgericht hätte daher unter Auflösung der Gesamtstrafe des Urteils vom 7. Februar 1969 aus der

dort ausgesprochenen, noch nicht verbüßten Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis und den jetzt ausgeworfenen Einzelstrafen für die beiden Raubtaten eine Gesamtstrafe „bilden müssen. Die Rechtskraft des Urteils vom 7. .Februar 1969 stand dem nicht entgegen (BGHSt 9, 5, 8; 9, 370, 384). Diese Nichtberücksichtigung des § 79 StGB führt zur Auf-. hebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Eine nachträgliche Verbüßung der Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis würde ihre Einbeziehung nicht hindern (BGHSt 4, 366; 15, 66, 71).

Meyer Börtzler Mayr

Sanders Spiegel