Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 14.01.1970 – 2 StR 549/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 549/69 URTEIL Af!
in der Strafsache
gegen
den Tischler Kurt SD zeboren an EEE 346
in WEN Bayern, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1970, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 28. Juli 1969
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt,
bleibt ohne Erfolg: Das Rechtsmittel ist, soweit es
die Verfahrensbeschwerde betrifft, unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), im übrigen offensichtlich unbegründet.
Auch die Neufassung des § 244 Abs. 2 StGB (Art. 106 Nr. % des 1. StrRG) vermag die Revision nicht zu rechtfertigen. Durch diese Vorschrift ist zwar die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall von einem Jahr auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden. Davon wird jedoch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils nicht berührt: Die Strafkammer hat im Fall Merkel auf eine Strafe von acht Monaten Gefängnis erkannt. Sie hat also sogar die nach § 244 Abs. 2 StGB aF für versuchten schweren Diebstahl im Rückfall geltende höhere Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis als zu niedrig angesehen und erheblich überschritten. Danach ist es ausgeschlossen, daß sie eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn § 244 Abs. 2 StGB schon zur Zeit ihrer Entscheidung neu gefaßt gewesen wäre.
Baldus Willms Kirchhof Henning Müller