Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 14.01.1970 – 2 StR 549/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 549/69 URTEIL Af!

in der Strafsache

gegen

den Tischler Kurt SD zeboren an EEE 346

in WEN Bayern, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1970, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 28. Juli 1969

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt,

bleibt ohne Erfolg: Das Rechtsmittel ist, soweit es

die Verfahrensbeschwerde betrifft, unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), im übrigen offensichtlich unbegründet.

Auch die Neufassung des § 244 Abs. 2 StGB (Art. 106 Nr. % des 1. StrRG) vermag die Revision nicht zu rechtfertigen. Durch diese Vorschrift ist zwar die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall von einem Jahr auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden. Davon wird jedoch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils nicht berührt: Die Strafkammer hat im Fall Merkel auf eine Strafe von acht Monaten Gefängnis erkannt. Sie hat also sogar die nach § 244 Abs. 2 StGB aF für versuchten schweren Diebstahl im Rückfall geltende höhere Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis als zu niedrig angesehen und erheblich überschritten. Danach ist es ausgeschlossen, daß sie eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn § 244 Abs. 2 StGB schon zur Zeit ihrer Entscheidung neu gefaßt gewesen wäre.

Baldus Willms Kirchhof Henning Müller