Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 07.01.1970 – 1 StR 414/69

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 414/69 BESCHLUSS rt...

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Franz V EEE aus MEERE, Sscboren am 0. EEE 1927 in Step DD (SV), zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Meineids u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 7. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Januar 1969

1. aufgehoben im Fall II 5 der Urteilsgründe (Untreue zum Nachteil De). In diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt. Seine ausscheidbaren Kosten und die insoweit notwendigen Auslagen des

. Angeklagten fallen der Staatskasse zur last;

2. aufgehoben im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Im Falle II 3 ist durch die Verurteilung wegen Untreue der Grundsatz der Spezialität verletzt worden, da die

-3-

Schweizer Behörden den Angeklagten insoweit wegen Betruges ausgeliefert haben (Bd. III Bl. 565 d.A.); Untreue ist für die Schweiz kein Auslieferungsdelikt (BGH Urteil vom

25. März 1969 - 1 StR 626/68; BGH NJW 1965, 1672), so daß die Tat nicht unter diesem Gesichtspunkt verfolgt werden kann (Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher vom 24. Januar 1874 - R6EBl 113 -; Bek. einer deutsch-schweizerischen Vereinbarung über die Durchführung des Grundsatzes der Spezialität im Auslieferungsverkehr usw. vom 16. Mai 1936 - RGBl II 151). Das Verfahren ist insoweit nach § 206 a StPO einzustellen. Mit dem Wegfall der Einzelstrafe in diesem Fall muß auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

Seibert Loesdau Mös1l fikart Pfeiffer