Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 17.12.1969 – 2 StR 568/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2080 012 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 568/69 BESCHLUSS
KERZ:
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Gertrud H WEEEEEEEED ‚ geborene ME, aus NEE, Kreis DEE geboren an > GEB 1927 :: CE,
wegen fahrlässigen Falscheides
an
er. 5
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. Dezember 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 20. Mai 1969 aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist.
Die Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die der
Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe§
Der Angeklagten lag nach Anklage und Eröffnungsbeschluß zur last, am 2. Mai 1958 vor dem Amtsgericht in Hillesheim vorsätzlich unter Eid und am 6. Dezember 1965 vor dem Schöffengericht beim Amtsgericht in Wittlich uneidlich als Zeugin eine unwahre Aussage gemacht zu haben. Das Landgericht gelangte auf Grund der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, daß die Angeklagte in beiden Fällen nur fahrlässig etwas Unwahres bekundet habe. Es sprach deshalb hinsichtlich der Aussage vom 6. Dezember 1965 die Angeklagte vom Vorwurf eines Vergehens nach § 153 StGB frei. Für die eidliche Aussage vom 2. Mai 1958 verurteilte es die Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheids gemäß § 163 StGB zu sechs Monaten Gefängnis.
Die von der Staatsanwaltschaft zugunsten der Angeklagten eingelegte, auf die Verurteilung beschränkte Revision führt mit der Sachrüge zum Freispruch der Angeklagten auch vom Vorwurf des Meineids hinsichtlich der am 2. Mai 195 begangenen Tat (vgl. BGHSt 1, 231). Eine Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids, wie sie die Strafkammer aussprach, kam insoweit nicht in Betracht, weil richterliche Handlungen zur Verfolgung dieser Tat erst mehr als fünf Jahre nach ihrer Begehung vorgenommen wurden und die Verfolgung des Vergehens nach § 163 StGB demnach gemäß § 67 Abs. 2 StGB verjährt ist.
Baldus j willms Kirchhof
Henning Müller
“u - “ w