Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 17.12.1969 – 2 StR 551/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Li 2080 011 ab
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 551/69 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Karl R wm zus vB, zeboren am EEE ::>: in ce,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 2. Juni 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat zum Strafausspruch Erfolg:
Durch § 244 Abs. 2 StGB in der Fassung des Art. 106 Nr. 3 des 1. StrRG ist die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall von einem Jahr auf sechs Monate Gefängnig herabgesetzt worden. Die gegen den Angeklagten verhängte Strafe übersteigt die bisherige Mindeststrafe nur geringfügig. Danach und nach den Gründen des angefochtenen Urteils kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer ihren Strafzumessungserwägungen die Mindeststrafe zugrunde gelegt hat und demzufoige eine noch niedrigere
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Strafe verhängt hätte, wenn die Mindeststrafe schon zur Zeit ihrer Entscheidung herabgesetzt gewesen wäre. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Zum Schuläspruch läßt das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Baldus willms Kirchhof Henning Müller