Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 17.12.1969 – 2 StR 426/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
iR
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 426/69 URTEIL 1742
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Willien Franz K EEE zu: Dep-EEE. geboren on GE 13 1 Heß,
wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 23. Januar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht in Hanau zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gr ün de;s
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte vor der damals zehn Jahre alten Simone MÜEEEEEED dis zum Samenerguß onaniert, nachdem er das Kind mit Erfolg zum Hinsehen aufgefordert hatte.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. I.
Auf die - unbegründeten - Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift. Wie der Verteidiger selbst einräumt, kann die Revision nicht damit begründet werden, daß die Wochenfrist des § 275 Abs. 1 StPO nicht eingehalten sei. Der Senat mußte jedoch bei Prüfung der Sachbeschwerde beachten, daß das Urteil mit Gründen erst über fünf Monate nach Verkündung zu den Akten gelangt ist (vgl. IM § 275 StPO Nr. 1 und 2).
Il.
1. Die Strafkammer stellt fest, daß die Zeugin Simone von der Kriminalbeamtin zeitlich vor ihrer Freundin; Carola AB - jedoch in deren Gegenwart - vernommen worden ist. Daraus-folgert sie, daß Simone bei ihrer polizeilichen Vernehmung nicht von Carola beeinflußt worden sein könne. Es kommt indessen für die Beweiswürdigung nicht allein auf eine Beeinflussung bei dieser Gelegenheit an. Nach den Feststellungen hatten Simone und Carola schon vorher miteinander über angebliche Erlebnisse mit dem Angeklagten gesprochen. Danach ist es - trotz der zeitlich früheren Aussage Simones - nicht ausgeschlossen, daß der Inhalt der Aussage, die Simone bei ihrer polizeilichen Vernehmung gemacht hat, durch Carola beeinflußt war. Das kann die Strefkammer übersehen haben. Sie hat sich mit den Auswirkungen, die die Gespräche der Mädchen auf den Inhalt der Aussage haben konnten, nicht auseinandergesetzt und über den Inhalt dieser Gespräche keine Feststellungen getroffen. Darauf kann das Urteil beruhen.
2. Die Strafkammer hält die Aussage Simones auch deshalb für richtig, weil Simone ihr angebliches Erlebnis nicht sofort ihren Eltern erzählt, sondern sich erst einige Zeit später ihrer Freundin Carola A anvertraut habe. Es ist aber nicht ersichtlich, warum das Verhalten Simones bis zu ihrer ersten Aussage bei der Polizei irgendwie Bezug zum Wahrheitsgehalt dieser Aussage haben soll. Die festgestellten Umstände sind insoweit in ihrem Beweiswert neutral; sie sprechen weder für noch gegen die Richtigkeit dessen, was Simone bekundet hat.
3. Ihre Überzeugung, die Aussage Simones sei glaubhaft, stützt die Strafkammer weiter auf die Feststellung, dass das Kind über Onanie eines Mannes nicht aufgeklärt gewesen sei. Gegen diese Annahme sprechen aber andere Feststellungen, die von der Strafkammer nicht besonders gewürdigt werden. Danach war nämlich Carola über den Vorsang des Onanierens aufgeklärt; denn sie hat bei ihrer polizeilichen Vernehmung die Handlung des Onanierens eingehend geschildert. Ferner steht fest, daß sich Simone und Carola über die angeblichen Erlebnisse mit dem AngekKlagten, der dabei onaniert haben soll, unterhalten haben. Bei dieser Gelegenheit kann also Simone sehr wohl über den Vorgang des Onanierens durch Carola aufgeklärt worden sein. Daß etwa umgekehrt Carola erst von Simone darüber informiert worden sei und bei ihrer polizeilichen Vernehmung ein Erlebnis Simones als eigenes geschildert habe, ist im Urteil offen geblieben.
4. Carola hat ihre Aussage vor der Polizei später bei der Untersuchung durch die Sachverständige widerrufen. Auch dies spreche - so meint die Strafkammer -
N
-5-
dafür, daß nicht Garola, sondern Simone das Erlebnis nit dem Angeklagten gehabt habe. Diese Annahme unterliegt aber durchgteifenden Bedenken. Aus dem Widerruf kann allenfalls auf die Unglaubwürdigkeit von Carola geschlossen werden; für den Wahrheitsgehalt der Aussage von Simone ist dieser Widerruf kein Argument.
Nach allem kann das Urteil nicht bestehen bleiben. III.
In der neuen Verhandlung wird eingehend zu prüfen sein, was sich Simone MW unä ihre Freundin Carola AD über angebliche unzüchtige Handlungen des Angeklagten gegenseitig berichtet haben. Bedeutsam könnte vor allem sein, ob und wann Carola ihre - später widerrufene - Darstellung eines eigenen Erlebnisses nit dem Angeklagten der Zeugin Simone gegeben hat und aus welchen Gründen sie den Angeklagten zunächst belastet hatte.
‘kr
Ferner wird es sich empfehlen, die Behauptung des Angeklagten, er besitze weder Potenz noch Libido und könne nicht bis zum Samenerguß onanieren, unter Zuziehung eines Sachverständigen zu erörtern.
Baldus willms Kirchhof Henning Müller