Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 16.12.1969 – 5 StR 605/69

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2098-012

- BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Robert K (EEE aus EP, geboren am EEE 1954 in Nam,

den Textilkaufmann Kurt J EB zus :w, geboren am EEE 1916 in KU,

den Autokaufmann Klaus T ED :.: :gw, dort geboren am EB 940,

wegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16.Dezember 1969, an der teilgenommen haben:

"'Sehatspräsident Prof.Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr MD | als Vertreter der Bundesanwaltschäft, u Rechtsanwalt Dr pe s m .

als Verteidiger der Angeklagten,

Justizhaupt sckretäriiD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Kein: en: Bo ) wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 13.Februar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird. zu erneuter Entscheidung über

die Strafen an eine andere Strafkammer des- . selben Landgerichts zurückverwiesen, die, auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.

Foun ur

- Von Rechts wegen 2.

Gründe§

Zu den Revisionen der Staatsanwaltschaft und der drei Angeklagten, die sämtlich die gleiche Besetzungsrüge erheben, hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt: |

"Die Strafkammer war in der Person des Schöffen Georg He nicht vorschriftsmäßig besetzt. Nach der glaubhaften dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 21.Juli 1969

(Bd. XIII, 137) waren die Vertrauenspersonen des Ausschusses, der den Schöffen ‚gewählt hat,

nicht vom Kreistag, sondern vom Kreisausschuß

des Landkreises I gewählt worden. Das widerspricht der Vorschrift des N 40 Abs. 3 Satz 1 i.Verb. mit § 77 GVG. Danach werden die Vertrauenspersonen des beim Amtsgericht zusammentretenden Schöffenwahlausschusses von der u Vertretung des dem Amtsgerichtsbezirk entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks gewählt. Diese Vertretung war hier nach §§ 1, 26 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) vom 31.März 1958 (NdsGVBl S.17 ff) i.d. Fassung vom 29.September 1967 (NdsGVBl S.403) und des Gesetzes vom 26.April 1968 (NdsGVBl S.69) nicht der Kreisausschuß, sondern der Kreistag. Die Besetzung der Strafkammer mit einen Schöffen, der hiernach von einem nicht gesetzmäßigen Ausschuß gewählt worden war, ist nach § 338 Nr.1 StPO ein zwingender Revisionsgrund (BGHSt 20,37) ."

Der Senat fügt dem lediglich hinzu, daß ein Ausnahmefall der in BGHSt 20,309 geschilderten Art nicht vorliegt.

Sarstedt Siemer Schnitt

Börker Herrmann