Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 10.12.1969 – 4 StR 501/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2134 092
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 501/69 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Ernst x HD =.: va, geboren am ED 9:5 ir ME.
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Dezember 1969 beschlossen:
Das Gesuch des Angeklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Mai 1969 wird verworfen.
Gründe§
Gegen das am 28. Mai 1969 verkündete Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt. Das Urteil ist seiner Verteidigerin am 530. Juni 1969 zugestellt worden. Da das Rechtsmittel nicht innerhalb von einem Monat nach der Zustellung des Urteils gerechtfertigt worden ist, hat das Landgericht die Revision durch Beschluß vom 23. September 1969 gemäß § 346 StPO als unzulässig verworfen.
Zur selben Zeit, aber noch vor Zustellung des Verwerfungsbeschlusses an den Angeklagten, hat dieser durch einen Brief seiner Verteidigerin erfahren, daß diese die Revision nicht begründet hatte. Am 1. Oktober 1969 ist der Verwerfungsbeschluß dem Angeklagten in der Untersuchungshaftanstalt zugestellt worden. Mit einem am 9. Oktober 1969 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage hat Rechtsanwalt KB, Egg : © Auftrag des Angeklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nachgesucht und das Rechtsmittel begründet.
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Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil es verspätet eingereicht worden ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb von einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses zu beantragen (§ 45 StPO). Der Angeklagte hat durch den Brief seiner Verteidigerin, spätestens jedenfalls mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses erfahren, daß die Frist zur Begründung der Revision versäumt war. Damit war das Hindernis beseitigt. Er hätte nunmehr die Revision innerhalb von einer Woche entweder selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch einen Rechtsanwalt begründen und das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anbringen müssen. Diese Frist ist nicht eingehalten worden. Daß der Angeklagte auch an der Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden wäre, ist nicht glaubhaft gemacht.
Meyer Börtzler Mayr
Sanders Spiegel