Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 09.12.1969 – 1 StR 523/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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083 073 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 523/69 URTEIL
alırin der Strafsache
gegen
den Wirtschaftsjuristen Hans-Joachim S © (EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am ED '911 in SCHE,
zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs im Rückfall
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter zipfel ‚als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin von (mp HEBEN. j als Verteidigerin, Justizangestellter >
I
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom
6. März 1969 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Lanägerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde. Sie ist im wesentlichen unbegründet.
1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht angreifbar.
Wenn der Beschwerdeführer in der schriftlichen Revisionsbegründung vorträgt, er habe sich an den ersten Vertrag nicht mehr gebunden gefühlt, weil ihm der Verlag KEEEEEED un: SCHE Keinen Reisebegleiter habe mitgeben wollen, und er habe den Spesenvorschuß von 5 000 DM vor Abschluß des zweiten Vertrages zurückgezahlt, so greift er damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an (UA S. 25 - 28) und setzt sich in Widerspruch zu den bindenden Feststellungen (UA S. 22). Auch der Einwand, der Angeklagte habe die versprochenen Nachforschungen angestellt und damit seine Vertragspflicht erfüllt, geht fehl. Denn den Vorwurf des Betruges stützt das Landgericht nicht darauf, daß die Ermittlungen des Angeklagten keinen Erfolg hatten; es sieht ihn vielmehr darin, daß er bei dem Vertragsschluß mit dem Verlag Th. Mg seinen Partner darüber täuschte, daß er sich durch den "Exklusivvertrag" gleichen Inhalts vom 16. Juni 1965 bereits anderweitig gebunden hatte.
Auch ein Vermögensschaden ist hinreichend dargetan. Nach Auffassung der Strafkammer bestand die Gefahr, daß der Angeklagte sein bei den Ermittlungen erworbenes Wissen auch der "Revue" zur Verfügung stellte und daß diese Zeitschrift es vor der "Quick" verwertete (UA S. 21). Ob der Vertrag mit der "Revue" vom 16. Juni 1965 dem Angeklagten
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die rechtliche Befugnis ließ, unter Rückzahlung des Spesenvorschusses sein Wissen anderweitig zu verwerten (siehe dazu Ziff. 6 Abs. 1 des Vertrages - UA S. 12), spielt hierfür keine Rolle; da er den Vorschuß genommen - und nach den Feststellungen (VA S. 22) behalten - hatte, lag es dem Urteil zufolge (UA S. 21) nahe, daß er seinerseits der Vertragspflicht gegenüber der "Revue" nachkommen werde. Außerdem bestand nach Sachlage -— beiden | . Verlagen kam es auf Sensationen an - die konkrete . | Möglichkeit, daß der Verlag der "Revue" versuchen
würde, auf Grund seines Vertrages eine anderweitige Veröffentlichung zu verhindern. Die Vertragsbindung gefährdete also den Anspruch, den der Verlag Th. N) durch den Vertrag vom 28. Juni 1965 erworben und mit zunächst 3 500 DM entgolten hatte. Dieser Verlag erhielt somit für die von ihm geleisteten Aufwendungen nicht den entsprechenden Gegenwert, nämlich die Gewißheit, bei einem Erfolg der Nachforschungen deren Ergebnisse unangefochten "exklusiv"
_ zu veröffentlichen. Darin liegt der Vermögensschaden (so für den Fall der Doppelvermietung BGH Urteil vom 26. Januar 1961 - 2 StR 314/60; vgl. auch den Eingehungsbetrug des böswilligen Vertragspartners NJW 1953, 836 Nr. 21).
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2. Der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler. Jedoch ist nach der Neufassung des § 23 StGB durch. Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG nunmehr eine Straf-
aussetzung zur Bewährung rechtlich möglich. Zur Prüfung dieser Frage ist die Sache daher an den Tatrichter
zurückzuverweisen.
Hübner Seibert Loesdau
Pikart Zipfel