Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 26.11.1969 – 4 StR 437/69

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 437/69 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maurer Horst Bernhard T ED :u: 7, dort geboren an B >:>.

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 27. Februar 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

Die Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt in seinem, dem Verteidiger zugestellten Antrag vom 3. November 1969 bereits dargelegt hat, unbegründet. Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler. Da der für schweren Diebstahl im Rückfall bei Zubilligung mildernder Umstände gültige Strafrahmen jedoch durch die seit 1. September 1969 gültige neue Fassung des § 244 Abs. 2 StPO geändert ist und sich nicht ausschließen läßt, daß das Landgericht, hätte es bereits die neue Vorschrift anwenden können,

- 3 -

die Strafe gerinzer festgesetzt haben würde, muß der Strafausspruch für den schweren Diebstahl im Rückfall aufgehoben werden (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO). Die wegen des einfachen Diebstahls im Rückfall verhängte Einzelstrafe wird, wie die Urteilsgründe ergeben, durch die Aufhebung nicht berührt. Dagegen muß der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit aufgehoben werden.

Meyer Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal