Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 25.11.1969 – 1 StR 520/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IN 2083 075

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

457717:

in der Strafsache gegen

den Maschinenschlosser Alfred DB aus C EEE, geboren an EB 1943 in Fe.

wegen schweren Diebstahls im Rtlickfall

in

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. m | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justisangestellter iD

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten BB zegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. April 1969 wird verworfen; jedoch entfällt der Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. “

.Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-

mittels.

Von Reehts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Begpwegen schweren Diebstahls im Rückfall in sechs Fällen - davon drei fortgesetzt begangen - zur Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt; es hat festgestellt, daß er

- 3.

sich mit dem - rechtskräftig abgeurteilten - Mitangeklagten Bernhard De zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl verbunden hatte (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StEB).

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte De ohne Erfolg mit der allgemeinen Sachrüge.

Bezüglich des Schuldspruchs ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt (§ 244 Abs. 2 St6B) und hat in den seehs Fällen Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Fall 1, 2 und 5), zwei Jahren (Fail 6) und zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis (Fall 3 und 4) ausgesprochen. Nun ist zwar in der Zwischenzeit die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall bei Zubilligung mildernder Umstände von einem Jahr auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden (§ 244 Abs. 2 StGB i.d.F. des Art. 106 Abs. I Nr. 3 des 1% StrR6); das Revisionsgericht kann es jedoch im vorliegenden Fall ausnahmsweise ausschließen, daß sich diese Änderung des Strafrahmens auf die Höhe der Strafe ausgewirkt haben könnte.

Der Mitangeklagte Dggp, der sämtliche Straftaten mit dem Angeklagten BD gemeinsam begangen hat, hat nicht unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls gehandelt; die gegen ihn unter Zubilligung mildernder Umstände dem Strafrahmen des § 243 Abs. 2 StGB (unveränderte Mindeststrafe drei Monate Gefängnis) entnommenen Einzelstrafen betragen ein Jahr (Fall 1, 2 und 5), ein Jahr und vier Monate (Fall 6) und ein Jahr und sechs Honate Gefängnis

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(Fall 3 und 4). Das Landgericht hat demnach die Strafe

des Angeklagten Bggp jeweils um die Hälfte höher bemessen als die des Mitangeklagten io 1 Daß es dieses Verhältnis noch mehr zugunsten des Angeklagten verschoben hätte, wenn die für ihn in Betracht kommende Mindeststrafe schon zur Zeit des Urteils nicht mehr das Vierfache, sondern das Doppelte der Hindeststrafe für die Taten von Deiwbetragen hätte, kann das Revisionsgericht um so mehr ausschließen,

als die Strafkammer die verhängte Gesamtstrafe ausdrücklich

als "erforderlich" bezeichnet hat, "um den schon negativ geprägten Angeklagten I] zur Besinnung zu bringen und auf den rechten Weg zurückzuführen" (UA S. 32).

Zu berichtigen ist der Strafaussprueh lediglich insoweit, als das Landgericht gegen den Angeklagten die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ausgesprochen hat; das beruht auf einem von der Strafkammer selbst in den Gründen angeführten Versehen, da nach § 248 StGB in der bis zum 31. März 1970 geltenden Fassung auf Zulässigkeit von Polizei-

aufsicht nur neben einer wegen Diebstahls verhängten Zucht-

hausstrafe erkannt werden kann.

Zur Anrechnung der Untersuchungshaft siehe § 60 Abs. 1 Satz 1 StGB in der Fassung des 1. StrRG.

Im

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Die Entscheidung entspricht dem in der Revisionsverhandlung gestellten Antrag der Bundesanwaltschaft.

Hübner Loesdau Mösl

Pfeiffer Ziptel