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BGH Beschluss vom 25.11.1969 – 1 StR 500/69

1. Strafsenat

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t%t 2083 076 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 500/69 BESCHLUSS 25114,

in der Strafsache

gegen

_ den Studenten Klaus T EEE zu: CE:

Kreis MD zeboren an ED 945 in vo an der VE,

wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 25. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 23.. Juli 1969

a)

)

aufgehoben, soweit er wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern verurteilt worden ist (Fall ri :

In diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt insoweit die Staatskasse;

im Schuldspruch dahin geändert und neugefaßt, daß der Angeklagte der Unzucht

mit einem Manne, des Diebstahls und des schweren Diebstahls schuldig ist;

mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch zur Verurteilung wegen schwerer Unzucht zwischen Männern (Fall PIE») und wegen Diebstahls (Fall FE)

sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafbestimmung des § 175 a Nr. 3 StGB (schwere Unzucht zwischen Männern), die dem Urteil des Landgerichts zugrunde gelegt ist, ist ersetzt gemäß Art. 1 Nr. 52,

Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des 1. StrRG mit Wirkung vom 1. September 1969 durch § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Unzucht zwischen Männern), der nur Gefängnis androht; der Versuch ist nicht mehr strafbar. Infolgedessen mußte die Verurteilung wegen versuchter schwerer Unzucht aufgehoben, das Verfahren insoweit eingestellt werden (Art. 96 des 1. StrRG).

Zur Verurteilung wegen vollendeter Unzucht zwischen Männern war der Schuldspruch zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben.

Im Hinblick auf § 27 b StGB in der durch das 1. StrRG geänderten Fassung mußte auch der Strafausspruch zur Verurteilung wegen Diebstahls aufgehoben werden. Die Änderungen machten auch die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe erforderlich.

Unberührt und bestehen bleibt die Verurteilung wegen schweren Diebstahls in vollem Umfang und der Schuldspruch

im übrigen. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet. Der Schuldspruch wurde lediglich zur Klarstellung insgesamt neugefaßt.

Hübner Seibert Loesdau

Pfeiffer zipfel

IT