Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 21.11.1969 – 2 StR 476/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF °0 006

2 StR 476/69 BESCHLUSS 2A A

in der Strafsache

gegen

den Tankwart Klaus Walter Top aus SEE - fe —urrreier

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom

21. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. Juni 1969 wird

1. das Verfahren im Fall II 2 der Urteilsgründe (Diebstahl von Genußmitteln aus einem abgestellten Kraftwagen) eingestellt,

2. das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strefkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe 2

Die Revision des Angeklägten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung in den Fällen II 1, 3 bis 5 der Urteilsgründe richtet. Sie führt jedoch gemäß § 206 a StPO zur Einstellung des Verfahrens

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im Fall II 2, in dem dem Angeklagten zur Last liegt, aus einem Personenkraftwagen Zigarren, Zigaretten und eine Flasche Weinbrand entwendet zu haben. In diesen Fall kann dem Angeklagten nach den Feststellungen mehr als eine Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht nachgewiesen werden; hierwegen aber kann er nicht verurteilt werden, weil es an dem nach § 370 Abs. 2 StGB erforderlichen Strafantrag fehlt.

Die Einstellung des Verfahrens im Fall II 2 hat

die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Hierüber ist neu zu entscheiden.

Baldus Willms Kirchhof Henning Müller