Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 21.11.1969 – 2 StR 240/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 240/69 URTEIL gAAl
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
r4
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. März 1968 mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit die Angeklagten Kg im Falle II Nr. 4, SED im selben Fall und |
in den Fällen II Nr. 5 und 6 der Urteilsgründe freigesprochen worden sind.
Die Sache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision gegen den
Angeklagten SB (Fall II Nr. 2) wird verworfen.
- 3 - 3. Die Revision gegen den Angeklagten
RB wirä verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
II. Die Revision des Angeklagten Km wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Re unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in fünf Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten, den Angeklagten ZUR unter Freisprechung im
übrigen wegen Rückfällbetruges unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Gefängnisstrafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe von ‚einem Jahr und sechs Monaten verurteilt
und die Angeklagten Se und Ep freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte KB haben Revision eingelegt.
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I. Die Revision der Staatsanwaltschaft _
Soweit die Staatsanwaltschaft das Urteil angreift, rügt sie die Verletzung sachlichen Rechtes.
. 1. Die - vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertretene - Revision hinsichtlich des Angeklagten Ri wendet sich dagegen, daß dieser in den Fällen II Nr. 4 bis 8 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist. Ferner beanstandet sie, daß die Strafkammer das gemäß § 154 Abs. 2 StPO in drei weiteren Fällen vorläufig eingestellte Verfahren nicht auf den Antrag der Staatsanwaltschaft wiederaufgenommen hat.
Die Frage, ob ein nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellter Teil des Verfahrens hätte wiederaufgenommen werden sollen, entzieht sich der Revision (vgl. RGSt 66, 326). Auch sonst bleibt die Revision in Richtung gegen den Ange-
klagten RP ohne Erfolg.
Der Angeklagte RE Hat behauptet, er sei in den Fällen II Nr. 4 bis 6 und 8 bei der Weitergabe der unrichtigen Kreditunterlagen gutgläubig gewesen. Die Strafkammer hält diese Einlassung für nicht widerlegt. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Die Staatsanwaltschaft sieht die Täuschungshandlung darin, daß der Angeklagte | der Kreditbank vorgespiegelt habe, er werde die Oränungsmäßigkeit der einzureichenden Papiere jeweils persönlich überprüfen. Indessen konnte nach den Feststellungen von einem solchen Versprechen keine Rede sein, ebensowenig davon, daß der Angeklagte I] nur solche Kreditunterlagen einreichen durfte, die er von einer Kaufpartei unmittelbar erhalten hatte. Auch bestand zwischen
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der Kreditbank und diesem Angeklagten kein die persönliche Prüfungspflicht begründendes Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB. Vielmehr trat er stets für die Gegenseite auf, was sich schon daraus ergibt, daß er diese und nicht die Bank mit der Provision belastete. Die von der Staatsanwaltschaft für ihre abweichende Meinung angeführten Entscheidungen behandeln andere
Fälle.
Auch die Freisprechung des Angeklagten Ru im Falle II Nr. 7 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da er dem Darlehensgeber bei Vertragsabschluß volle Sicherheit bieten konnte, brauchte er nicht unaufgefordert seine sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse offen-
zulegen.
2. Soweit sich die Revision gegen die Freisprechung _ des Angeklagten SW im Falle II Nr. 2 wendet, erschöpft sie sich in unzulässigen Angriffen gegen die
Beweiswürdigung. Im übrigen ist die - insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision gegen den Angeklagten SED (Faılı 11 Nr. 4), ferner gegen die Angeklagten Kb (Fall II Nr. 4) und Em (Fälle 11 Nr. 5 und 6) erfolgreich.
Der Sachverhalt ist in den genannten Fällen nicht. erschöpfend gewürdigt worden. Die Strafkammer hat nur den Tatbestand des "Betrugs geprüft. Im Falle II Nr. 4 ‚legen aber die bisherigen Feststellungen die Annahme einer Urkundenfälschung nahe: Die sogenannte Händlererklärung war blanco ausgestellt und ist dann abredewidrig ausgefüllt worden.
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Betrug hat die Strafkammer in allen Fällen verneint, weil mit den Händlererklärungen nur über die Person des Kraftwagenverkäufers getäuscht worden sei, dieser aber für die Darlehensschulden nicht hafte, so daß die Täuschungshandlung nicht für den eingetretenen Schaden kausal geworden sei. Diese Würdigung erschöpft den Sachverhalt nicht.
Die Strafkammer will ersichtlich nicht in Zweifel ziehen, daß die Täuschungshandlung für die Vermögensverfügun, g des Kreditinstituts ursächlich war. Auf dieser Grundlage glaubt aber das angefochtene Urteil einen Vermögensschaden nur unter der Voraussetzung annehmen
zu können, daß ein Kauf des finanzierten Fahrzeugs durch den Darlehensnehmer überhaupt nicht stattgefunden habe.
Da indessen nach ständiger Rechtsprechung der Vermögens-
“ schaden auch in einer bloßen Gefährdung von Vermögenswerten liegen kann, wenn sie nämlich nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage bedeutet, kommt als tatbestandsmäßiger Betrugsschaden schon der Umstand in Betracht,
daß der vom Kreditgeber für die Hingabe des Darlehens erworbene Anspruch nicht den Wert und die Sicherheit besaß, die er ihm im berechtigten, durch die vertragliche Vereinbarung begründeten Vertrauen auf die Richtigkeit
der Händlererklärung beimaß. Denn der Kreditgeber machte die Geldhergabe von der Händlererklärung abhängig, weil er diese mit Recht als eine Sicherung gegen unredliche Machenschaften betrachtete, weil die unrichtige Händlererklärung also die Sicherheit und damit den Wert seiner Forderung herabminderte. Da für reelle Geschäfte die richtige Händlererklärung ohne jede Mühe und Schwierigkeit beschafft werden kann, deutet die Vorlage einer falschen
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ohne weiteres auf die Absicht unredlicher Erlangung
des Kredits. Der Betrugsschaden liegt also in dem Minderwert des gegen den Darlehensbetrag eingetauschten Anspruchs. Dieser Minderwert wird noch bestätigt durch die sonstigen Begleitumstände der Darlehensgewährung. und die Entwicklung der Kreditverträge (Unauffindbarkeit der Kraftfahrzeuge).
In den Fällen II 5 und 6 sind die falschen Händlererklärungen "aus Gefälligkeit" gegeben worden. Dazu wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte EB nicht zumindest mit bedingten Vorsatz gehandelt hat, weil Gefälligkeiten dieser Art regelmäßig mit der Vorstellung eines möglichen Vermögensschadens verbunden sind.
II. Die Revision des Angeklagten Kun
Dieses Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.
Baldus Willms j Henning
.Müller Baumgarten
BETON EEE e