Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 18.11.1969 – 5 StR 545/69

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Verkäufer Hans-Erwin O@EEEB zus Lew, dort geboren am EEE 940,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Betruges u.a.

em m. ae

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Noveiber 1969, '’an der teilgenommen haben:

"Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt :- als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr EB

als Vertreter: der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär -als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für: Recht erkannt:-

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom ‚20. ‚Mai 1969 wird verworfen.

Der Angeklägte trägt die Kosten des Rechts- . mittels. | _

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

| Das Landgericht hat. den Angeklagten wegen Betruges in 34 Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis

verurteilt.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg. Die festgestellten Tatsachen tragen die Verurteilung. on :

1. In den Fällen II 1,4,5,7,11,12,13,17,19,21,23 und 24 machte der überschuldete und zahlungsunfähige Angeklagte Einkäufe bei verschiedenen Geschäftsleuten in Lübeck und erklärte dabei, die Rechnung solle an. die Möbelhandlung Gebrüder Oi in WW, deren Inhaber sein Vater ist, geschickt werden. Er erhielt die Sachen daraufhin ausgehändigt.

Im Falle I 47 stelit das. , Landgericht fest, der Angeklagte habe "gewußt, "daß sein Vater für, die ohne Vertretungsbefugnis abgeschlossenen Geschäfte nichts bezahlte" (UA S.19). Wie der Revision zuzugeben ist, wird diese Feststellung in den übrigen Fällen nicht ausdrücklich getroffen. Sie ergibt sich dort aber aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Das Landgericht stellt im Fall II 21 die Kenntnis des Angeklagten fest, "daß er die Firma Gebrüder nicht verpflichten konnte" (UA S.21), und spricht an anderer Stelle von einer "Ausnutzung des Namens Oi" üurch den Angeklagten, der meistens auf diese Weise seine Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht habe (UA S.30).

2. In den Fällen II 2,3,18,20 und 25 verkaufte oder verpfändete der Angeklagte Sachen, die er auf die beschriebene Weise erworben hatte, Hier liegt die Täuschungshandlung, wie das Landgericht im Ergebnis mit Recht

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annimmt, darin, daß er den unrichtigen. Eindruck erweckte, Eigentümer zu sein. Daß er dies in Wahrheit nicht war, leitet das Landgericht stets daraus her, daß die Sachen: noch nicht bezahlt waren. Es. stellt, wie der Revision: ° einzuräumen ist, nicht fest, daß sich die Verkäufer das Eigentum.bis zur Zahlung.des Kaufpreises vorbehalten hatten; aber selbst. wenn sie.das nicht getan haben sollten, über-.: eigneten sie die Ware durch die Übergabe an den Angeklagten nicht ihm, sondern der Möbelhandlung.. Gebrüder OWWB;: für die er aufgetreten war.

3. Im Falle II 8 händigte der Reparaturwerkstattinhaber StB den Angeklagten den ausgebesserten Kraftwagen am Sonnabend, dem 7:Januar 1967, ohne sofortige Bezahlung aus, weil der Angeklagte erklärte, er erhalte einen Vorschuß von seinem Arbeitgeber; dieser habe am Sonnabend den Scheck nicht mehr unterschreiben können, er, der Angeklagte ,.. bringe den Scheck am Montag (UA S.14).

Der Angeklagte hatte seine Stellung als Autoverkäufer erst seit dem 1.Januar 1967 inne (UA S.5,9,15). Er hat sich in der Hauptverhandlung eingelassen, der Verkaufsleiter, den er um einen Vorschuß gebeten habe, habe ihm geantwortet, er wolle die Angelegenheit. dem Chef vortragen. Da. Vorschüsse im Betrieb üblich gewesen seien, habe er. mit einem Erfolg seiner Bitte. gerechnet,

Das Landgericht sagt hierzu,: der Angeklagte: habe "noch keine Gewähr!" ‚gehabt, den Vorschuß zu ’erhalten,.und. hätte..dies ."dem- Zeugen St offenbaren bezw. von . einer Zusicherung. der: Zahlung; durch Scheck absehen.müssen". Er sei daher des Betruges: schuldig: (UA.:3.15).

Diese rechtliche Würdigung trifft im Ergebnis zu... -: Die Täuschungshandlung liegt darin, daß der Angeklagte die Gewährung ‘des erhofften Vorschusses als sicher hinstellte und der Wahrheit zuwider angäb, ‚den :Scheck.über die: Vorschußsumme nur darum noch nicht erhalten zu haben, weil: sein ; Arbeitgeber, mit dem er über die Angelegenheit noch gar .. nicht gesprochen hatte, am Sonnabend nicht mehr habe . unterschreiben können. "Im Vertrauen darauf händigte ihm Stumpenhagen den Wagen aus" (UA 8.14).

4. Der Angeklagte durfte eine Zeitlang einen Kraftwagen benutzen, der dem Bruder seiner geschiedenen Ehefrau gehörte, und führte darin auch dessen Rundfunkkoffergerät - mit sich. Er versetzte es "bei einem Pfandleiher in Hamburg, weil ihm angeblich das Benzin ausgegangen war und ihm das Geld zum Tanken fehlte. Das Gerät wurde später versteigert" (UA S.23). “

Die Revision weist darauf hin, daß in einer Verpfändung nur dann eine Zueignung liegt, wenn der Täter unter Umständen handelt, die eine rechtzeitige Wiedereinlösung des Pfändes ausschließen (BGHSt 12,299). Laut Urteils- _ gründen behauptet der ‘Angeklagte "unwiderlegt, daß er das Gerät alsbalä mit Hilfe eines Geldbetrages, den er von seinem Vater erhalten haben will (insgesamt 200 DM), wieder habe auslösen wollen. Ein entsprechender. einmaliger Versuch sei aber fehlgeschlagen, weil an diesem Tage das Geschäft geschlossen gewesen sei" (UA- S.23/24).. Selbst. wenn: der Angeklagte schon zur' Zeit der Verpfändung: eine feste Aussicht auf das Geld von seinen- Vater und den Willen.gehabt haben. sollte, ' "das ‘Gerät’ damit älsbald wieder -auszulösen,..hat..er. nach dem ersten mißlungenen Versuch :weitere Schritte zu - diesem Zweck entgegen seiner Rechtspflicht unterlassen und sich das Gerät jedenfalls dadurch rechtswidrig zugeeignet.

5. Die Einwendungen der Revision gegen die Annahme mehrerer selbständiger Handlungen und gegen den Strafausspruch sind offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat 34 Einzelstrafen verhängt, die von einem Monat bis zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis gehen. Der Satz, nach dem ihr "bei der Fülle der Taten" Geldstrafen gemäß § 263 Abs.2 StGB "angemessen" erschienen (UA S.33), enthält keinen Widerspruch, sondern nur einen Schreibfehler. Es soll in Wahrheit "nicht angemessen" oder "unangemessen" heißen. Das liegt auf der Hand, obwohl die entsprechende Änderung in der Urschrift des Urteils erst nach der Herstellung der Fotokopien von unbekannter Hand vorgenommen

worden ist.

Soweit die Strafen einen bis fünf Monate Gefängnis betragen, sieht der Senat davon ab, sie auf Grund der Übergangsfassung, die § 27b StGB inzwischen erhalten hat, nach § 2 Abs.2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 354a StPO aufzuheben. Wegen der großen Zahl gleichartiger Taten ist hier in allen Einzelfällen eine Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich.

Sarstedt Siemer Schmitt

Dr.Börker Herrmann