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BGH Beschluss vom 14.11.1969 – 2 StR 510/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 510/69 BESCHLUSS En

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Dieter G ED au: TEE, geboren am (HD 939 in Cum,

wegen Unzucht zwischen Männern

Ta

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14. März 1969

1. im Sohuldspruch dahin geändert, daß der ‚Angeklagte im Falle DEE wegen fortge-

_ setzten Vergehens nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB (in der Fassung des Ersten Strafrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1969) in Tateinheit mit Nötigung verurteilt wird,

2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchter erschwerter Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit. Körperverletzung (Fall ZW) und wegen Unzucht zwischen Männern (Fall Ki) verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

‘ Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Ko-

sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

I

- 3 -

Gründe§

. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter erschwerter Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit Nötigung (§§ 175 a Nr. 3, 240 StGB), wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit Körperverletzung (§§ 175 a Nr. 3, 43, 223 StGB) sowie wegen Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

' Durch das Erste Strafrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1969. (BEB1 I 645) sind die §§ 175, 175 a StGB durch § 175 neuer Fassung ersetzt worden. Diese Änderung ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 354 a StPO).

Sie hat folgende Auswirkungen:

1. Im Falle DM kann wegen des Wegfalls des

§ 175 a StGB die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach dieser Bestimmung nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen ergeben jedoch, daß der Angeklagte den äußeren und inneren Tatbestand eines Vergehens nach der neuen Vorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB fortgesetzt erfüllt hat. Der Senat hat den Bohuldepruch geändert. Der Strafausspruch war aufzuheben.

Dre.

2. Da die Tat in Falle zu nicht unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses begangen worden ist, entfällt die Strafbarkeit- des Versuchs eines Vergehens nach N 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB nr (früher eines Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB), der hier vorliegt. Insoweit kommt neben der Verurteilung wegen - tateinheitlich - begangener

| Körperverletzung eine Verurteilung wegen Beleidigung in

Betracht. Die Eltern des 14 Jahre alten Opfers Karl-Heinz ZWEEEEB haben rechtzeitig Strafantrag "aus allen rechtlichen Gründen" gestellt (Bd. I Bl. 7, 8 d.A.).

3. Im Falle Kllwkann der Angeklagte sich des Vergehens nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF schuldig gemacht haben. Er hat mit einem Manne unter einundzwanzig Jahren Unzucht getrieben. Allerdings zeigt das Urteil insofern einen Widerspruch, als der Zeuge KB nach S. 3 UA zur Tatzeit 18 Jahre alt gewesen sein soll, während bei der Strafzumessung (TA Bl. 19) dessen Alter mit 19 Jahren angegeben wird. Indessen ist in jedem Falle der äußere Tatbestand des § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF gegeben. Jedoch enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Ihm ist nichts darüber zu entnehmen, ob der Angeklagte das Alter Ks kannte oder wenigstens billigend damit rechnete, daß dieser noch nicht einundzwanzig Jahre alt war. Wegen dieses Mangels mußte die Verurteilung auch in diesem Fall aufgehoben werden.

Baldus willms Kirchhof

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