Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 12.11.1969 – 4 StR 407/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2119 024

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Wolfgeng W EEE aus Egg, zeboren an EB 94 in DEE,

wegen Entführung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1969, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt GEREED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Mai 1969 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat im Wiederaufnahmeverfahren das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Mai 1967 aufrecht erhalten, äurch das der Angeklagte wegen versuchter Entführung einer Frau wider ihren Willen zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden war. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils nach § 354 a StPO wegen Änderung des Gesetzes unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Im übrigen hat sie keinen Erfolg.

I. Mit den Verfahrensrügen beanstandet der Beschwerdeführer die Ablehnung von Beweisamträgen oder Hilfsbeweisamträgen und Verletzung der Aufklärungspflicht.

Sie sind durchweg unbegründet.

1. Den Antrag, das Gutachten eines Psychiaters über die allgemeine und besondere Glaubwürdigkeit des Zeugen Pi einzunolen, hat das Landgericht mit der rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung abgelehnt, daß es die dazu erforderliche Sachkunde selbst besitze und Besonderheiten, die ausnahmsweise zur Einholung eines Fachgutachtens nötigen würden, nicht hervorgetreten seien. Die Beurteilung des Beweiswertes von Zeugenaussagen ist Aufgabe des Tatrichters. Er ist dabei im allgemeinen nicht auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen (BGH NJW 1961, 1636). Besonders die Berufsrichter einer Strafkammer haben kraft ihrer Ausbildung und Berufserfahrung die zur Bewertung von

Aussagen erforderliche Sachkunde. Widersprüche und Irrtümer von Zeugen sind alltäglich. Es ist Sache des Tatrichters, zu beurteilen, ob und inwieweit sie die Glaubwürdigkeit des Zeugen im übrigen beeinträchtigen. Mit dem Irrtum des Zeugen Pi hinsichtlich der Farbe des Daches des Kraftwagens des Angeklagten hat sich das Landgericht eingehend auseinandergesetzt. Es hat auch dargelegt, daß und warum der Zeuge nach seiner — des Landgerichts - Überzeugung die Wagennummer einwandfrei und richtig ablesen konnte und abgelesen hat, Widersprüche sind in den Aussagen dieses Zeugen im Laufe des Verfahrens nicht hervorgetreten. Er hat zwar seine Behauptung, das Dach des Wagens sei dunkler gewesen als der übrige Wagen, zuletzt nicht mehr aufrecht erhalten, sondern zugegeben, daß er sich insoweit auch irren könne, dies aber damit erklärt, daß er in erster Linie auf die Nummer geachtet habe. Irgenäwelche Besonderheiten, die zu einer psychiatrischen Begutachtung des Zeugen hätte Anlaß geben müssen, etwa eine geistige Behinderung, sind nicht ersichtlich geworden.

2. Den Antrag, einen Augenschein am Tatort unter den Bedingungen der Tatzeit einzunehmen zum Beweise dafür, daß ein Irrtum des Zeugen PIE vei der Feststellung der Wagennummer wahrscheinlich sei, hat das Landgericht mit der ebenfalls rechtlich einwandfreien Begründung abgelehnt, daß es die Sichtverhältnisse auf Grund der detaillierten Angaben des Zeugen kraft eigener. Sachkunde zuverlässig zu beurteilen in der Lage sei. Damit hat das Landgericht die Grenzen seines ihm bei der Entscheidung über Anträge auf

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Einnahme eines Augenscheins eingeräumten pflichtmäßigen Ermessens nicht überschritten. Das Urteil beruht nicht ausschließlich auf den Angaben des Zeugen PC über die Sichtverhältnisse am Tatort, sondern auch entscheidend darauf, daß der Angeklagte in mehreren Punkten nachgewiesenermaßen die Unwahrheit gesagt hat. Bei dieser Beweislage durfte das Landgericht davon ausgehen, daß Pi die Autonummer des Angeklagten richtig ablesen konnte und richtig abgelesen hat, ohne daß es sich genötigt hätte sehen müssen, die Angaben des Zeugen über die Sichtverhältnisse durch einen Augenschein nachzuprüfen.

3. Die Einholung einer Auskunft des Polizeipräsidenten darüber, daß die Einsatzberichte der Polizei vom 27. November 1965, dem Tattag, zur Zeit der ersten Hauptverhandlung in dieser Sache im Mai 1967 noch hätten vorliegen müssen, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum als für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen

VO on DEE unerheblich abgelehnt.

4. Den Hilfsamtrag, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß ein kräftiger Biß in die Hand auch dann zu einer sichtbaren Verletzung führe, wenn der Gebissene Handschuhe trage, hat das Landgericht im Urteil mit der Begründung abgelehnt, daB eine Klärung ohne Einfluß auf das Ergebnis des Verfahrens sein würde, weil sich die Zeugin SP nicht erinnere, wohin sie den Täter in die Hand gebissen habe und weil der Angeklagte Lederhandschuhe getragen habe. Hiergegen bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die zu beweisende Behauptung als wahr be-

handelt, hält sie aber im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung für unerheblich, weil nicht feststeht, daß der Angeklagte keine Bißwunden an den Händen hatte, als er zu der Familienfeier zurückkam. Die Zeugen haben nur bekundet, daß sie an den Händen des Angeklagten keine Bißwunden gesehen haben.

5. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer schließlich, daß das Landgericht nicht ermittelt habe, ob ein anderer Täter das Kraftwagenkennzeichen des Angeklagten mißbraucht habe. Die Rüge scheitert schon daran, daß nicht ersichtlich ist, auf welchem Wege und mit welchen Mitteln ein Kennzeichenmißbrauch hätte festgestellt werden können.

II. Auf die Sachrüge muß das Urteil aufgehoben werden. Die Entführung wider Willen ist nach dem am 1. September 1969 in Kraft getretenen § 237 StGB i.d.F. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des 1. StxgRG nur mehr ein Vergehen. Der Versuch ist nicht mehr strafbar. Die Gesetzesänderung muß das Revisionsgericht nach § 354 a StPO berücksichtigen. Es kann den Angeklagten jedoch nicht freisprechen; denn nach dem bisher festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte den äußeren Tatbestand der versuchten Notzucht oder des Versuchs einer gewalttätigen Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB), mindestens aber den Tatbestand der tätlichen Beleidigung erfüllt.

Da die Verfahrensrügen nicht durchgreifen und die Feststellungen des Landgerichts keine Widersprüche oder

Denkfehler enthalten, können sie bestehen bleiben, soweit sie den äußeren Tathergang betreffen. Das gilt insbesondere von der Feststellung, daß der Angeklagte und nicht ein anderer die Tat begangen hat. Im übrigen muß das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Meyer Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal

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