Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 12.11.1969 – 2 StR 485/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 485/69 BESCHLUSS A2A

in der Strafsache

gegen

den Maler Peter K OD zus KB geboren am EEE 946 in ran

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 12. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom

27. Mai 1969 mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben

1. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 14 Fällen verurteilt ist,

n .

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen und schweren Diebstahls in 14 Fällen, jeweils begangen unter den

17

Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls,

zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem

Tag Gefängnis, sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen zu Geldstrafen verurteilt. Sie hat in allen Diebstahlsfällen auf die zur Zeit der Entscheidung zulässigen Mindeststrafen erkannt. In den Gründen des Urteils hebt sie hervor, daß sie eine noch niedrigere Strafe verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hätte, wenn sie hierzu die gesetzliche Möglichkeit gehabt hätte.

Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt mit Rücksicht auf die am 1. September 1969 in Kraft getretene Neufassung des § 6244 Abs. 2 StGB (Art. 106 Nr. 3 des 1. StrR6G) zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 14 Fällen verurteilt ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Durch die Neufassung der genannten Vorschrift und des § 23 StGB ist jetzt die von der Strafkammer vermißte Möglichkeit eröffnet, gegen den Angeklagten wegen der schweren Diebstähle niedrigere Einzelstrafen und demzufolge wegen aller Taten eine niedrigere, der Aussetzung fähige Gesamtstrafe zu verhängen. Insoweit ist die Sache zu neuer Verhandlung‘ und Entscheidung zurückzu-

verweisen.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Baldus Willms Kirchhof

Müller Baumgarten