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BGH Urteil vom 12.11.1969 – 2 StR 384/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 384/69 URTEIL ALM

in der Strafsache

gegen

1. den Beifahrer Otto ee aus KW, geboren am EEE 1940 in

2. den Verkaufsfahrer Walter DB aus Ki, dort geboren am EEE 933,

wegen Notzucht u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter . Baumgarten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Auf die Revision des Angeklagten Effer wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. Januar 1969 im Strafausspruch gegen ihn mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Auf die Revision des Angeklagten DB wird das Urteil a

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur der Beihilfe zur Notzucht schuldig ist,

2. im Strafausspruch gegen ihn mit den Feststellungen aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, -- auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

: Von Rechts wegen

Gründe:s.

Die Strafkammer hat den Angeklagten EB wegen. Notzucht in Tateinheit mit Entführung und Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten DB wegen Beihilfe zur Notzucht und zur Entführung zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt. Ihre Revisionen, mit denen Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht wird, haben zum Teil Erfolg.

1. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge des Angeklagten TEE -Ereidt keine rechtlichen Bedenken gegen den Schuldspruch. Dagegen konnte der. Strafausspruch nicht ‘bestehen bleiben. Die Strafkammer hat auf Zuchthaus erkannt, weil: für Entführung nach N 236 StGB aF nur Zuchthausstrafe angedröht war. Da nach § 237 StGB in der Fassung des Ersten Strafrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) nunmehr

aber Entführung mit Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden kann, muß die Strafzumessung neu er-

folgen.

2. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten DB wegen Beihilfe zur Notzucht. Die Revisionsangriffe gehen von einem ‚Sachverhalt aus, der nicht festgestellt worden ist.

Dagegen scheidet eine Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen Beihilfe zur Entführung aus. Die Entführung und die Beihilfe dazu werden nur auf Antrag verfolgt. Die Mutter des zur Tatzeit noch nicht 18 Jahre alten Opfers hat als deren gesetzliche Vertreterin jedoch Strafantrag nicht gegen den Beschwerdeführer gestellt. Sie hat zu polizeiliohem Protokoll vom 23. März 1968 zunächst erklärt, der zweite Mann, womit der Beschwerdeführer DEEP gemeint war, solle nichts gemacht haben, und hat dann "gegen den Mann", der sich | strafbar gemacht haben sollte, also nur gegen EB .: Strafantrag gestellt. Der Strafantrag ist teilbar, seitdem der früher entgegenstehende § 63 StGB aufge-

hoben worden ist. Mithin war der Schuldspruch zu - ändern. Dies und die zur Revision des Angeklagten --

EEE dargelesten Gründe führen zur Aufhebung des Strafausspruchs.

- Baldus .Willms :. Kirchhof

Müller Baumgarten