Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 05.11.1969 – 2 StR 500/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2080 009 2 StR 500/69 BESCHLUSS
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in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Jürgen Heinz D (ED ,
ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE : 94; in KW, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. November 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom
5. Mai 1969 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe?
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren und einfachen Diebstahls im Rückfall in je vier Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Bei der Bemessung der Einzelstrafen ist sie dabei von den damals gem. § 244 Abs. 2 StGB geltenden Mindeststrafen von drei Monaten bei einfachem und einem Jahr bei schwerem Diebstani ausgegangen. Nach Art. 106 1. StrRG beträgt nunmehr die Mindeststrafe gem. § 244 Abs. 2 StGB bei schwerem Diebstahl nur noch sechs Monate Gefängnis. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei diesem für den Täter günstigeren Strafrahmen durchweg auf geringere
Strafen erkannt hätte. Die Revision des Angeklagten muß deshalb mit der gegen den Strafausspruch erhobenen Rüge der Verletzung sachlichen Rechts Erfolg haben. Hierauf hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel
wirksam beschränkt.
Baldus Willms Henning
Müller Baumgarten