Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 05.11.1969 – 2 StR 306/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ey
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 306/69 URTEIL BE,
in der Strafsache
gegen
den Werbeleiter Klaus-Dieter F OBERE KO, zeboren an GE 1957 in DEE
wegen Gewaltunzucht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Em
als Urkundsbeaumter der Geschäftsstele, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Dezember 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Jedoch wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB nF) an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Ü
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde (Aufklärungsrüge) ist offensichtlich unbegründet.
Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird von den Feststellungen getragen. Insbesondere ist das Tatbestandsmerkmal der Gewalt nach der äußeren und inneren Tatseite bedenkenfrei dargetan. Ein bestinntes Maß an Gewalt ist nicht vorauszusetzen, jedenfalls nicht ein solches, dessen sich die angegriffene Frau nicht mit Erfolg erwehren könnte. Der Angeklagte hat nach der ersten unsittlichen Berührung Frau GB nachdem sie vom Stuhl aufgesprungen war und zur Tür eilen wollte, mit den Armen eingefangen und sie daran gehindert, das Zimmer zu verlassen. Er hat ihr dann während der weiteren Annäherungsversuche die Hände auf dem Rücken festgehalten. Sie war schließlich infolge ihres schlechten Gesundheitszustandes, und weil. er ihr die Hände weiter festhielt, nicht mehr in der Lage, ihm Widerstand entgegenzusetzen, als er sich an ihren Leib preßte und in geschlechtlicher Erregung beischlafähnliche Bewegungen ausführte.
Den Feststellungen ist aber auch zu entnehmen, daß der Angeklagte sich der Gewaltanwendung bewußt war und mit weiterem ernstlichen Widerstand von seiter
Frau Me: rechnete. Hinsichtlich der Nötigung reicht nach der ständigen Rechtsprechung bedingter Vorsatz aus (vgl. RG IW 1935, 2734 Nr. 16 und 1938, 2734 Nr. 7; BGH GA 1956, 316). Es ist auch anerkannt, daß der bedingte Vorsatz in der Regel nur auszuschließen ist, wenn sich der Täter Gewißheit über das Einverständnis der Frau verschafft hat. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte darüber nicht vergewissert. Er hatte keine Anhaltspunkte, daß Frau M@s-BD nit seinen Vorgehen einverstanden sein könnte.
Sie hat ihm im Gegenteil deutlich zu verstehen gegeben, daß sie sich ihm entziehen wollte. Der Urteilszusammenhang ergibt, daß er dles auch erkannt hat.
Auch im übrigen ist der Schuld- und Strafausspruch frei von Fehlern. Jedoch ist die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB in der Fassung des Art. 106 Nr. 1 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes erneut zu prüfen.
Baldus willns Henning
Müller Baumgarten