Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 29.10.1969 – 4 StR 393/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
wegen Meineids u.a.
2125 064
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Jg» wird das Urteil des Landgerichts Hagen (Westf) vom 17. April 1969 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten EEE und GgWBwirä die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten der Rechtsmittel an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Gründe§
Die Revisionen greifen weder mit ihrem verfahrens- noch mit ihrem sachlich-rechtlichen Vorbringen zum Schuldspruch durch. Den Ausführungen,
mit denen der Generalbundesanwalt das in seinen, den Verteidigern zugestellten Antrag vom 9. Oktober 1969 dargelegt hat, tritt der Senat bei.
Beim Angeklagten AP kenn hingegen der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Seit dem Inkrafttreten des § 27 p StGB.i.d.F. des Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG sind die Gerichte gehalten, Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch dann auszusprechen, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhänguns einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen. Diese Gesetzesänderung ist nach § 354 a StPO auch im Revisionsverfahren zu beachten. Die Urteilsfeststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten lassen im vorliegenden Falle nicht erkennen, ob die in § 27 b StGB nF aufgestellten Voraussetzungen für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe vorliegen.
Die Zurückverweisung der Sache hinsichtlich
der Angeklagten HB uni CB srünäst sich
auf § 23 StGB i.d.F. des Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG.
Bei der Höhe der verhängten Strafe ist nunmehr eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich. Auch
das ist nach § 354 a StPO im Revisionsverfahren zu beachten.
Meyer Börtzler Mayr
Sanders Spiegel