Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 29.10.1969 – 2 StR 288/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 288/69 BESCHLUSS 29.10
in der Strafsache
gegen
den Anstreicher Anton FÜ zus BEE geboren am
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ser Sache in Untersuchungshaft,
wegen versuchter gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Minderjährigen u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 29. Oktober 1969 gemäß
§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. Januar 1969
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen versuchter gleichgeschlechtlicher Unzucht wegfällt und insoweit die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last fallen,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter I 1 entschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter gleichgeschleohtlicher Unzucht mit Personen unter einundzwanzig
Jahren und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen versuchter gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175 a Nr. 3 StGB aF konnte schon deswegen nicht bestehen bleiben, weil der Versuch einer solchen nach § 175 StGB in der Fassung des Ersten Strafrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) nur mehr bestraft wird, wenn dabei ein Abhängigkeitsverhältnis mißbraucht wird oder werden soll, diese Voraussetzung hier aber nicht gegeben ist. Eine Verurteilung wegen Beleidigung der Minderjährigen scheidet aus, da kein Strafantrag gestellt worden ist.
2. Dagegen unterliegt der Schuldspruch wegen - fortgesetzter - Erregung öffentlichen Ärgernisses keinen durohgreifenden rechtlichen Bedenken. Öffentlich war die Ärgerniserregung schon deshalb, weil der Tatort für jedermann zugänglich war und angesichts der Tatzeit die Möglichkeit bestand, daß die Tat jeweils von einer unbestimnten Zahl von Personen, die nicht durch persönliche Beziehungen zusammengehalten wurden, bemerkt wurde. Zum inneren Tatbestand genügt bedingter Vorsatz, den die Strafkammer festgestellt hat.
Der Strafausspruch konnte jedoch nicht bestehen bleiben. Die Verurteilung im Falle 1 kann sich auf die Straf-
höhe ausgewirkt haben. Damit entfällt auch die Sicherungsverwahrung.
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