Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 28.10.1969 – 1 StR 146/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR_146/69 URTEIL 22.
in der Strafsache gegen
den Installateur Werner Bo, ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1941 in zw 0S., zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr.
| als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Dezember 1968 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von vier Jahren
"keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Gegen dieses Urteil richtet sich seine Revision; sie rügt ohne Erfolg Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
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1. Die Revision meint zu Unrecht, die Strafkammer hätte durch Befragen des Zeugen KW aufklären müssen, welches Gewicht der vom Angeklagten aufgebrochene Tresor tatsächlich gehabt habe; sodann hätte durch einen Sachverständigen geprüft werden müssen, ob der 68 kg schwere Angeklagte, der erst vier Wochen vor der Tat aus einer 4 bis 5-wöchigen stationären Krankenhausbehandlung entlassen worden sei, den gewichtsmäßig bestimmten Tresor hätte wegschieben können, oder welcher Hilfsmittel er sich dabei hätte bedienen müssen.
ist nach der Verhandlungsniederschrift (Bl. 160 d.A.) als Zeuge vernommen worden; die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß an ihn eine bestimmte Frage nicht gestellt worden ist (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Daß der Angeklagte den Tresor allein von der Stelle gebracht habe, hat das Landgericht auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung festgestellt. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hatte er noch erläuternd ausgeführt, daß er dies mit Hilfe eines Brecheisens bewerkstelligt habe.
Die Wertung der Angaben des Angeklagten unterlag der freien Beweiswürdigung des Tatrichters, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt; insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Denkgesetze vor.
| 2. Die Strafkammer hat auch insoweit ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt, als sie keinen Sachverständigen zu der Frage gehört hat, ob der Angeklagte bei seiner gesundheitlichen Verfassung in der Lage gewesen sei, einen 1,5 Tonnen-LKW aus seinem Standort zu verschieben. Auch hier
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beruhen die Urteilsfeststellungen auf den eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der im Ermittlungsverfahren das Wegschieben als "Schinderei" bezeichnet hatte. Dem Gericht mußten sich Zweifel an
der Richtigkeit der Angaben nicht aufdrängen.
3. Unbegründet ist ferner die Rüge, der Tatrichter habe durch Hinzuziehen eines psychiatrischen Sachverstän-
digen und Erholen des klinischen Krankenberichts klären
müssen, ob der Angeklagte wegen geistiger und seelischer Fehlentwicklung wie auch infolge zweier früher - das letzte Mal nicht lange Zeit vor der Tat - erlittenen Gehirnerschütterungen strafrechtlich nicht verantwortlich
sei.
Den Angeklagten auf eine krankheitswertige Psychopathie
untersuchen zu lassen, hatte der Verteidiger im Schlußplä-
doyer hilfsweise für den Fall angeregt, daß das Gericht bei der Straffestsetzung nicht wesentlich unter dem Strafantrag des Staatsanwalts bleibe. Die Anregung betraf also nur den Strafausspruch, mithin die Anwendung des § 51
Abs. 2 StGB. Die Strafmilderungsmöglichkeit dieser Vor-
‚schrift hat die Strafkammer jedoch dem Angeklagten ohnehin
- wenn auch bei der Strafbemessung nicht entscheidend, doch rechtsfehlerfrei - zugutegehalten. Insoweit stößt die Rüge ins Leere.
Der Frage des § 51 Abs. 1 StGB nachzugehen, war der
Tatrichter weder durch den Hilfsamtrag noch sonst - etwa
durch die Behauptung täglich auftretender Kopfschmerzen - geärängt. Denn der von ihm vernommene Sachverständige hatte
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es als ausgeschlossen bezeichnet, daß die Folgen, insbesondere der letzten Gehirnerschütterung, den Angeklagten selbst bei Berücksichtigung seiner Alkoholisierung unfähig gemacht hätten, das Unerlaubte seiner Tat, eines Diebstahls, einzusehen oder einsichtsgemäß zu handeln.
Da auch die allgemein erhobene Sachrüge keinen Rechts. fehler in dem Urteil aufdeckt, war die Revision zu verwerfe,
Zur Anrechnung der Untersuchungshaft siehe § 60 StGB i1.d.F. des 1. StrRG.
Hübner Loesdau Mösl
Pikart Zipfel