Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 22.10.1969 – 2 StR 356/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2080 017 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 356/69 BESCHLUSS
22,10
in der Strafsache
gegen
den Beifahrer Hans Günter 1 EB zu: va
Ei. Kreis WB: zeboren an GEED 1934 in CE 7 EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 27. Januar 1969
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind, verurteilt wird,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Gemäß Art. 1 Nr. 52 des 1. StrRG sind die §§ 175, 175 a StGB aP durch § 175 StGB nF ersetzt. Danach kann die von der Strafkammer ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten wegen zweier Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern (§ 175 a Nr. 3 StGB aF) keinen Bestand haben; der Angeklagte ist vielmehr auf
Grund des festgestellten Sachverhalts wegen zweier
Vergehen der Unzucht zwischen Männern zu verurteilen. Der Senat hat den Schuldspruch, der im übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfeh-
ler erkennen läßt, entsprechend geändert.
Diese Änderung führt zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch. Die vom Beschwerdeführer gegen den Strafausspruch erhobenen Verfahrensrügen bedürfen deshalb keiner Erörterung:
Baldus Kirchhof Henning
Müller Baumgarten