Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 17.10.1969 – 4 StR 402/69

4. Strafsenat

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2125 057 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR _402/69 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Bergmann Rudi RE zu: Dom, dort geboren an EB :>335;

2, den Gärtner Werner K ED zu: SEE. dort geboren an EB 1935,

wegen schweren Diebstahls u.a

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der

Sitzung vom 17. Oktober 1969 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Re wirä das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Dezember 1968, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen.

Auf die Revision des Angeklagten Kl wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die weiter gehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat verurteilt:

den Angeklagten RB wesen sieben schwerer, ärei versuchter schwerer und eines einfachen Diebstahls zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis,

den Angeklagten Kup wegen zwei schwerer Diebstähle und wegen Hehlerei in vier Fällen zu zwei Jahren Gefängnis.

I. Die Revision des Angeklagten RW hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung beantragt, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen und dazu vorgetragen, RW sei bereits in den Jahren 1966/1967 zur Untersuchung in der geschlossenen Abteilung des Landeskrankenhauses Dortmund-Aplerbeck untergebracht gewesen, Über den Antrag hat das Landgericht nicht, wie § 244 Abs. 6 StPO vorschreibt, in der Hauptverhandlung durch Beschluß entschieden, sondern erst im Urteil. Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen. Dazu sei bemerkt, daß auch die im Urteil nachgeschobenen Ablehnungsgründe rechtliche Bedenken erwecken, Das Landgericht kann nicht die Sachkunde besitzen, die erforderlich ist, etwaige Folgen des Alkoholmißbrauchs beim Angeklagten im Hinblick auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit zuverlässig zu beurteilen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 38).

II. Die Revision des Angeklagten Ki, die der Senat als unbeschränkt erhoben ansieht, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.

Dagegen müssen die Strafaussprüche aufgehoben werden und zwar ohne daß es auf die Ausführungen der Revision hierzuankomıt.Das Landgericht hat in den Diebstahlsfällen Einzelstrafen von je einem Jahr und drei Monaten Gefängnis ausgesprochen. Nach § 244 Abs. 2 StGB i.d.F. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 des 1. StrRG beträgt die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall bei Annahme mildernder Umstände nicht mehr, wie bisher, ein Jahr Gefängnis, sondern sechs Monate Gefängnis. Da das Landgericht nicht erheblich über der bisherigen Mindeststrafe liegende Einzelstrafen ausgesprochen hat, kann der Senat nicht ausschließen:

daß es, hätte es das Gesetz schon in der jetzt geltenden Fassung anwenden können, niedrigere Einzelstrafen in den Diebstahlsfällen ausgesprochen hätte. Es läßt sich ferner nicht ausschließen, daß von der Höhe dieser Einzelstrafen auch die in den Hehlereifällen verhängten Einzelstrafen von Je drei Monaten Gefängnis beeinflußt sind. Insoweit ist zudem § 27 b StGB i.d.F. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG zu beachten, Ob in diesen Fällen Geldstrafen anstelle der Gefängnisstrafen auszusprechen sind, muß zunächst der Entscheidung des Tatrichters überlassen bleiben, mag auch angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten wenig dafür sprechen.

Die Gesetzesänderungen nötigen somit zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch gemäß § 354 a StPO.

Meyer Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal