Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 17.10.1969 – 4 StR 376/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
21235 008 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 376/69 BESCHLUSS
in der Strafisache
gegen
wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Manfreä Gerritzen, Heinz Gerritzen und Werner Kruppke wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Duisburg vom 19. März 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Aufhebung des Urteils erstreckt sich auch auf den Angeklagten Myja.
3. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründes
Die von den Angeklagten Manfred Gerritzen und Kruppke erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.
Das Urteil kann jedoch wegen eines sachlichen Mangels nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht geht zwar bei der rechtlichen Würdigung davon aus, der Tod des Uzunkavak sei von einem der Angeklagten durch Schläge verursacht worden (UA S. 18). Es begründet diese Auffassung aber nicht näher, obwohl die Feststellungen über
den Verlauf der Auseinandersetzung das erforderten. Der Getötete wurde zunächst von Manfred Gerritzen - für die Mitangeklagten überraschend -— von hinten angefahren und stürzte auf die Fahrbahn, ohne sich, wie es an sich zu erwarten gewesen wäre, sofort wieder zu erheben, Bei dieser Sachlage bleibt die naheliegende Möglichkeit offen, daß Uzunkavak schon hierbei die schließlich zum Tode führenden Verletzungen erlitt.
Die mithin veranlaßte Aufhebung des Urteils erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf den Angeklagten Myja. Meyer Börtzler Mayr
Spiegel Hürxthal