Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 15.10.1969 – 2 StR 437/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
wur
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 431/69 BESCHLUSS
15.10
in der Strafsache
gegen
den Gelegenheitsarbeiter Hans Udo s Gun
sus KW, dort geboren am EEE 944, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
AS
N -2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom
24. Februar 1969 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
Der gesamte Strafausspruch mußte jedoch aufgehoben werden, weil nach § 244 Abs. 2 StGB in der Fassung des Ersten Strafrechtsreformgesetzes (BGBl 1969 I 645) die Mindeststrafe für schweren Rückfalldiebstahl bei Zubilligung mildernder Umstände nicht mehr ein Jahr, sondern sechs Monate beträgt. Obwohl die Einzelstrafen von einem Jahr neun Monaten und dreimal einem Jahr sechs Monaten Gefängnis erheblich über die Mindeststrafe hinausgehen,
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kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte bei Anwendung des neuen Strafrahmens milder bestraft worden wäre; denn die Strafkammer bezieht sich wiederholt auf die gesetzliche Mindeststrafe.
Baldus Kirchhof Henning
Müller Baumgarten