Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 15.10.1969 – 2 StR 434/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ju
aogo 024 BUNDESGERICHTSHOF 2_ StR 434/69 BESCHLUSS Ss.
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hans-Peter RD aus EEE dort geboren
en EEE 19465,
wegen Entführung wider Willen u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 10. Juli 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der Entführung wider Willen auch nach der seit 1. September 1969 geltenden Fassung des § 237 StGB (Art. 1 Nr. 64 i.V.m. Art. 106 1. StrRG). Da jedoch die neue Bestimmung einen
milderen Strafrahmen vorsieht, ist der Strafausspruch aufzuheben,
Baldus Kirchhof Henning
Müller Baumgarten