Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 15.10.1969 – 2 StR 433/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2080 013 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 433/69 BESCHLUSS
Va,
in der Strafsache
gegen
den Heizer Engelbert Jakob DB EEE zu: "EED-
GE. zevoren 2: EEE 1921 ir ou
>, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht zwischen Männern u.a.
vA
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 25. April 1969
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gleichgeschlechtlichen Unzucht in zehn Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern, schuldig ist,
2.) im gesamten Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer _ Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
in Kaiserslautern zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Durch das Erste Strafrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1969 wurden mit Wirkung vom 1. September 1969 die §§ 175 und 175 a StGB durch den neuen § 175 StGB ersetzt, der nur noch Vergehenstatbestände enthält. Damit entfällt die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens der gleichgeschlechtlichen
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Unzucht in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe (Lg und Beg8 . Der Senat hat den Schuldspruch, der im übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, entsprechend
neu gefaßt.
Die Verurteilung wegen eines Verbrechens in den beiden genannten Fällen kann den Ausspruch der Einzel-
strafen in den übrigen Fällen beeinflußt haben, so daß der ganze Strafausspruch aufzuheben ist.
Baläus Kirchhof Henning
Müller Baumgarten