Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 15.10.1969 – 2 StR 401/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
LP BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 401/69 URTEIL 1510
in der Strafsache
gegen
den Kellner Manfred Reinhard F GEEED au: EEE.
geboren am EEE 1940 in KW zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,
wegen Körperverletzung u.a.
-2- Ltd
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshefs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender, Kirehhef
Henning
Dr. Müller
Baumgarten
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter in
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. März 1969
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Nach den Feststellungen nötigte der Angeklagte den Taxifahrer DEE durch Schläge an den Kopf und in die Nierengegend, ihn am Ziel der Taxifahrt ohne Zahlung des Fahrpreises weglaufen zu lassen. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Jahr und
fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, bleibt ohne Erfolg, weil das Urteil keinen ihn belastenden Rechtsfehler erkennen läßt. Der Erörterung bedarf dies nur zu folgendem Punkt:
Die Gewaltanwendung des Angeklagten führte nicht etwa zur völligen Entscheldungsunfähigkeit des Fahrers: DEE <onnte noch die Taxigentrale verständigen und die Gegend nach dem Angeklagten absuchen. Es handelte sich bei den Schlägen demnach nicht um sogenannte vis absoluta, se daß die Frage, ob auch bei Gewalt in diesen Sinn eine Verurteilung nach § 255 StqB in Betracht kommt, hier nicht zu entscheiden ist.
Domgörgen wurde vielmehr durch die Schläge nur davon abgehalten, den Angeklagten - notfalls unter Anwendung des Selbsthilfereohts (§ 229 BGB) - am unerkannten Entkommen zu hindern (vis compulsiva). Die erzwungene Duldung des Verhaltens des Angeklagten führte für Dip zum Verlust des Taxifahrpreises, für den Angeklagten zu einem entsprechenden rechtswidrigen Vermögensverteil. Der Angeklagte ist deshalb mit Recht wegen räuberischer Erpressung verurteilt worden.
§ 60 StGB nF schreibt die Anrechnung der Untersuchungshaft seit dem 15. März 1969 unmittelbar vor. Anlaß für eine Ausnahmeentscheidung besteht nicht.
Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten