Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 15.10.1969 – 2 StR 334/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Gefährliche (gemeinschaftliche) Körperverletzung liegt auch dann vor, wenn von zwei zusammenwirkenden Tätern der eine zurechnungsunfähig ist.

Nachschlagewerk:

& BGHSt: ja ) mur zu 1)

StGB § 223 a

Gefährliche (gemeinschaftliche) Körperverletzung liegt auch dann vor, wenn von zwei zusammenwirkenden Tätern der eine

zurechnungsunfähig ist.

BGH, Urt.v. 15. Oktober 1969 - 2 StR 334/69 - LG Wiesbaden

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. Klaus-Dieter I ED zus TB geboren am GE 1939 in S GENE.

2. Karl Gottfried VD au: VB, dort geboren

am EEE 1934,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter, Bundesanwalt - GB in der Verhandlung, Bundesanwalt En... der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom

27. Januar 1969 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Grünäe:

Nachdem die Angeklagten in mehreren Gastwirtschaften reichlich dem Alkohol zugesprochen hatten, versetzte der Angeklagte VE auf der Straße einem Passamten unverhofft einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht. Einige Zeit danach schlug der Angeklagte Jwllleinen anderen Passamten nieder

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und gab dem bereits am Boden Liegenden zunächst allein, dann gemeinsam mit dem Angeklagten WB noch weitere Fausthiebe. Infolge des Alkoholgenusses war der Angeklagte IB vermindert zurechnungsfähig, der Angeklagte VB zurechnungsunfänig. Strafanträge sind gestellt (Bl. 6, 9 d.A.).

Die Strafkammer hat den Angeklagten IB wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten, den Angeklagten V@® wegen fahrlässige: Vollrausches unter Einbeziehung der durch ein anderes Urteil verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos.

1. Der Angeklagte BO 7 erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Die Nachprüfung des Urteils hat jedoch keinen Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf nur

folgender Punkt:

Die Strafkammer hat den Angeklagten Wer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 a StGB für schuldig befunden, weil er gemeinschaftlich mit dem Angeklagten VB auf das Opfer eingeschlagen hat. Dieser Ansicht ist beizutreten, obwohl der Angeklagte VB wege: Zurechnungsunfähigkeit kein Mittäter im Rechtssinne (§ 47 StGB) sein konnte.

Das Reichsgericht hat allerdings in ständiger Rechtsprechung die Meinung vertreten, daß der Begriff der Gem: schaftlichkeit im Sinne des 8 223 a StGB sich mit dem de: Mittäterschaft gemäß § 47 StGB deckt (RG LZ 4925,:213 Nr mit Nachweisen). Jedoch sind ausschließlich Fälle entschieden worden, bei denen der eine Beteiligte nur der

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Beihilfe schuldig war. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BGH IM § 223 a StGB Nr. 25 VRS 14, 286, 287).

Dem Senat erscheint es zwar bedenklich, daß die Beihilfe auch bei Anwesenheit des Gehilfen am Tatort niemals, dagegen die Mittäterschaft trotz Abwesenheit eines von zwei Tätern stets die Anwendung des § 223 a StGB bewirken soll. Indessen kann die Frage hier unerörtert bleiben, weil keine Beihilfehandlung in Rede steht und beide Angeklagte gemeinsam am Tatort waren, auch gemeinschaftlich handelten. Der Angeklagte VW wuste, daß er den Passamten körperlich verletzte und daß er hierbei mit dem Angeklagten JB zusammenwirkte. Dieses bewußte Handeln indizierte den Mittätervorsatz, von dem die Strafkammer zutreffend ausgeht (vgl. BGHSt 8, 393; BGH VRS 14, 286, 288). Weil VB wegen Vollrausches schuldunfähig war, konnte es sich freilich nur um einen Vorsatz im natürlichen Sinne handeln. Der natürliche Tatwille genügt jedoch, um die Körperverletzung zu einer gemeinschaftlichen im Sinne des § 223 a StGB zu machen. Die Gemeinschaftlichkeit der Tat führt zur Strafschärfung, weil das Zusammenwirken mehrerer Personen den Angriff gefährlicher werden läßt. Hieran ändert sich nichts, wenn von zwei gemeinsam vorgehenden Tätern der eine zurechnungsunfähig ist. Dem anderen kann das deshalb nicht zugute kommen (Baumann JuS 1963, 515 Schönke/Schröder StGB 14. Aufl. § 223 a Rnr. 9; Schaefer LK 8. Aufl. § 223 a II 3).

Die von der Strafkammer angeführten Gründe für die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung entsprechen auch dem seit 1. September 1969 geltenden Recht (§ 23 Abs. 1 Satz 2 StGB nF).

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2. Die mit der Revision des Angeklagten Verhoben Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Auch sachlich ist die Entscheidung fehlerfrei. Wie sich schon aus den Erörterungen zur anderen Revision ergibt, ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die an dem zweiten Opfer begangene Rauschtat als gefährliche Körperverletzung wertet. Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bedarf ebenso wie bei dem anderen Angeklagten

keiner erneuten Prüfung. Baldus Kirchhof Henning

Müller Baumgarten