Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 14.10.1969 – 1 StR 411/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 Ir BESCHLUSS 091 032 ıF[Aa0:

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Peter E ED zu: SED im DEE, geboren an GEEEED 1940 in SC zur

Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten Betrugs u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 2. April 1969 mit den Feststellungen aufi gehoben

a) im Falle III 7 der Urteilsgründe zum Rückfall und zum Strafausspruch,

b) im Falle III 3 der Urteilsgründe zum Strafausspruch,

ce) zur Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

l, Das Urteil teilt nicht mit, wann die erste Diebstahlsvorstrafe (Urteil des Jugendschöffengerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 4. April 1960) verbüßt worden ist. Der Senat kann deshalb nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen der §§ 244, 245 StGB gegeben sind.

2. § 27 d StGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung zwingt zur Prüfung, ob in den Fällen III 3 und 7 statt der festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen auf Geldstrafe erkannt werden kann. Diese Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe müssen deshalb aufgehoben werden.

53. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Hübner Seibert Loesdau Mösi Pfeiffer