Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 14.10.1969 – 1 StR 396/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR_396/69 BESCHLUSS 2091 0317
4 Jne
in der Strafsache
gegen
l. den Elektrome r Alois W aus A a am 1918 in ‚„ Kreis D
(csR),
2. NMarcelle H au boren (Frankreich),
wegen betrügerischen Bankrotts u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 14. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Wg@wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21, April 1969 mit den Feststellungen aufgehoben
a) zum Strafausspruch, soweit er wegen fahr- ' lässigen Falscheids verurteilt worden ist,
b) zur Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und ‚Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die. "weitergehende Revision des Angeklagten vo wird verworfen,
2. Die Revision der Angeklagten HB virä verworfen. Sie trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe§
1. Nach § 27 b StGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung ist zu prüfen, ob statt der Einzelfrei-
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heitsstrafe von zwei Monaten auf Geldstrafe erkannt werden kann. Das zwingt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe.
Der Tatrichter erhält dadurch Gelegenheit zur Prüfung, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 n.F. StGB) in Betracht komnt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten vn ist offensichtlich unbegründet. Dasselbe gilt für das Rechtsmittel der Angeklagten HP.
Hübner Seibert Loesdau Mösl Pfeiffer