Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 07.10.1969 – 1 StR 105/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 105/69 URTEIL +0 |
in der Strafsache
gegen
den ehemaligen Arzt Dr. Felix S EN aus DEE, geboren am EEE 1922 in
ED, Kreis KEREEEB,
wegen Abtreibung
To
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. DB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (EEE GENE GENE.
als Verteidiger,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Strafkammer Pforzheim - vom 30. September 1968
1. zum Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen zwanzig Vergehen der Abtreibung verurteilt wird,
2. im gesamten Strafausspruch, soweit er den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
I.
Die von Amts wegen anzustellende Überprüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, daß die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten nicht verjährt sind. Nach 8 218 Abs. 2 StGB i.d.F. von Art. 1 Nr. 60, Art. 106 des 1. StrRG ist Fremdabtreibung allerdings seit dem 1. September 1969 nur noch ein Vergehen; daran ändert nichts, daß die Vorschrift in besonders schweren Fällen Zuchthaus bis zu zehn Jahren androht (vgl. § 1 Abs. 4 StGB i.d.F,. von Art. 1 Nr. 1 des 1. StrR&). Die Verjährungsfrist beträgt daher nunmehr 5 Jahre (§ 67 Abs. 2 StGB). Diese Neuregelung hat jedoch gemäß Art. 94 StrRG auf den zeitlich vor Eintritt der Änderung liegenden Verfahrensabschnitt keinen Einfluß, weil nach altem Recht wirksame Unterbrechungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. Schönke-Schröder, Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts 1969, RdZ 3 zu § 67 Abs. 2 StGB; s.a. Bundestagsdrucksache V/40W4 S. 64 - zum Entwurf des 1. StrE6). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Art. 94 1. StrRG bestehen nicht (vgl. BVerfG NJW 1969, 1059). Auf die Möglichkeit einer entsprechenden Übergangsregelung, wie sie jetzt Art. 94 darstellt, war schon in BGHSt 21, 367, 369 hingewiesen worden.
eo
II.
Zur Begründung der Verfahrensrügen trägt die Revision vor allem vor, das Landgericht sei seiner gesetzlichen Verpflichtung zur vollständigen Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht nachgekommen. So habe es versäumt, näher aufzuklären, ob der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Abtreibungshandlungen nicht teilweise nur vorgenommen habe, um eine ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren abzuwenden. Seine gegenteiligen Feststellungen stütze das Urteil allein auf die Einlassung des Angeklagten. Dieser habe sich jedoch in mehreren Fällen gerade darauf berufen, daß seine Eingriffe zur Rettung von Leben und Gesundheit der Patientin notwendig gewesen seien. Das hätte die Strafkammer veranlassen müssen, die betroffenen Frauen "über die Ernsthaftigkeit ihrer Gesundheitsstörungen und ihrer psychischen Beeinträchtigung" als Zeuginnen zu vernehmen. Im übrigen sei die Strafkammer hierbei und in einer Reihe weiterer Fälle auch verpflichtet gewesen, Gutachten von einem medizinischen und einem psychiatrischen Sachverständigen einzuholen.
Damit dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Die Strafkamner ist über den Gesundheitszustand der betroffenen Patientinnen vom Angeklagten selbst unterrichtet worden und hat seine sachkundige Darstellung zugrunde gelegt.
Von der Vernehmung einzelner Zeuginnen aus der Reihe dieser Frauen (Fälle II 1, 8, 9, 12, 16 der Urteilsgründe) war eine weitere Aufklärung daher ebensowenig
zu erwarten wie von einem Sachverständigen. Alle Prozeßbeteiligten -— einschließlich des Angeklagten und seines Verteidigers - hatten daher auch mehrfach auf die - von
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| vornherein nicht vorgesehene - Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung verzichtet. Unter diesen Umständen war das Landgericht keineswegs dazu gedrängt, die von der Revision vermißten Beweismittel von Amts wegen beizuziehen.
Die sich auf den Fall II 19 beziehende Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet (vgl. UA S. 16).
Ill.
Mit der Sachrüge wendet sich der Beschwerdeführer ebenfalls gegen die Verneinung von Rechtfertigungsgründen. Er meint, das Urteil leide vor allem daran, daß die Strafkammer sich darauf beschränkt habe zu prüfen, ob die Eingriffe zur Abwehr von Gefahren für das Leben der Schwangeren erforderlich gewesen seien, während es unter Umständen zur Rechtfertigung des Angeklagten ausreichend gewesen wäre, wenn er die Unterbrechung der Schwangerschaft vorgenommen hätte, um ernsthafte gesundheitliche Schäden von der Patientin abzuwenden. Auch dieser Revisionsangriff bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Sowohl nach den Grundsätzen über den sog. übergesetzlichen Notstand als auch nach der für den Begehungsort der Abtreibungsfälle II 3 bis 20 im wesentlichen noch maßgebenden Vorschrift des § 14 ErbGesG (§ 1 Abs. 2 des Württ.-Bad. Gesetzes Nr. 34 vom 24. Juli 1946 - RegBl. 207) können zur sog. meäizinischen Indikation einer Schwangerschaftsunterbrechung allerdings auch Gesunäheitsschäden gehören (vgl. BGHSt 1, 3315 2, 111). Mindestvoraussetzung einer Rechtfertigung von Abtreibungshandlungen ist jedoch in allen Fällen, daß der Eingriff zur Rettung der Schwangeren vor ernsten gesundheitlichen Schäden erfolgt. Schon daran fehlt es nach den getrcffenen Feststellungen. Hiernach ist der
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Angeklagte nämlich ganz überwiegend - nach seiner eigenen Einlassung - nu:- tätig geworden, um soziale und allgemein menschliche “onflikte zu beheben, die sich aus einer un-
erwünschten Schwangerschaft ergaben. Selbst in den Fällen,
'in denen medizinische Erwägungen eine Rolle spielen konnten,
war die Sorge für die Gesundheit der Schwangeren, wie das Urteil u.a. im Fall II 8 hervorhebt, für das Vorgehen des Angeklagten nicht bestimmend. Außerdem bot der Sachverhalt dem Tatrichter auch keine Anhaltspunkte für die zwingende Annahme ernster gesundheitlicher Gefahren. Die Möglichkeit einer auf Gesundheitsschäden beschränkten medizinischen Indikation bedurfte daher auch aus diesem Grunde entgegen der Ansicht der Revision keiner ausdrücklichen Erörterung. Da es hiernach schon an den wesentlichen Erfordernissen eines Unrechtsausschließungsgrundes fehlt, braucht sich der Senat nicht mehr mit der Frage auseinanderzusetzen,
ob die Rechtfertigungsversuche des Angeklagten etwa zugleich -— teilweise oder im ganzen - daran scheitern, daß er die nach Art. 5 der 4. AusfVO zum ErbGesG vom 18. Juli 1935 (RGB1 I 1035) einzuschaltende Gutachterstelle (§ 1 Abs. 2 des Württ.-Bad. Gesetzes Nr. 34 vom 24. Juli 1946) nicht angerufen und daß er die Eingriffe nicht in einer
Krankenanstalt vorgenommen hat (s. hierzu einerseits BGHSt 1,
3315 2, 1155 14, 1 mit zust. Bespr. Schäfer NJW 1960, 87, anderseits Schmidt-Leichner NJW 1959, 1996; Eb. Schmidt NIW 1960, 361).
Der Schuldspruch ist nach alledem aufrechtzuerhalten; er ist im Hinblick auf die Neufassung des § 218 StGB durch Art. 1 Nr. 60, Art. 106 des 1. StrRG lediglich dahin zu ändern, daß der Angeklagte wegen zwanzig Vergehen der Fremdabtreibung verurteilt wird.
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Dem gesamten Strafausspruch ist jedoch, soweit er
den Angeklagten betrifft, durch die Milderung des Straftatbestandes der Fremdabtreibung die Grundlage entzogen.
Insoweit bedarf es der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 354 a StPO). In der neuen Verhandlung wird der Tat-
richter insbesondere auch Gelegenheit haben, die Anwend-
barkeit von § 27 b StGB in der Übergangsfassung des Art. 106 1. StrRG@ zu prüfen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. September 1969 - 5 StR 214/69, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
Eine Erstreckung des Urteils auf die frühere Mitangeklagte Roswitha Liebau-Rambaldo kommt nicht in Betracht (BGHSt 20, 77, 79).
Seibert Loesdau Mösl
Pikart Pfeiffer
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