Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 01.10.1969 – 2 StR 299/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN- DES VOLKES
2 StR 299/6 URTEIL
in der Strafsache _
gegen
E den Heizungsmonteur Günter I 3 aus SE,
geboren am EEE 1946 in DEE. =
Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen schweren Diebstahls u.a.
Sf
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwvalt MED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EP als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom
4. November 1968 aufgehoben, soweit das Verfahren gegen den Angeklagten Mg hinsichtlich der Taten Nr. I 8 bis 20 der Anklageschrift eingestellt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Hinsichtlich der Taten Nr. I 8 bis 20 der Anklageschrift hat es das Verfahren mit der Begründung eingestellt, daß es sich insoweit um eine Fortsetzungstat handle, die bereits in einem anderen Verfahren verfolgt werde.
Gegen den das Verfahren einstellenden Teil des Urteils hat die Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde Revision eingelegt. Ihr Rechtsmittel ist begründet.
1.) Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten unter Nr. I 8 bis 21 die Mitwirkung an zahlreichen vollendeten und versuchten Diebstählen zur Last; in Nr. 21 wird ihm vorgeworfen, am 11. Januar 1968 mit einem anderen versucht zu haben, das Gitter vor den Kellerluken der Lebensmittel- und Textilgroßhandlung SED KG in He zu entfernen und mit einem selbst gefertigten Dietrich eine Tür aufzuschließen. Die in Nr. 21 bezeichnete Tat war Gegenstand auch des Verfahrens 30 Ks 4/68 des Landgerichts in Bonn; dort wurde der Angeklagte wegen dieser als versuchter gemeinschaftlicher Diebstahl gewürdigten Tat durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 20. September 1968 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Diese Verurteilung kann die von der Staatsanwaltschaft beanstandete Einstellung des Verfahrens in den Fällen Nr, I 8 bis 20 (Fall 6 der Urteilsgründe) nicht rechtfertigen.
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Bei den unter Nr. 8 bis 21 angeklagten Einzeltaten handelte es sich nicht, wie die Strafkammer - zum Teil in Übereinstimmung mit der Anklagebehörde - meint, um Einzelakte einer fortgesetzten Handlung. Insoweit fehlt es, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, an dem erforderlichen Gesamtvorsatz. Wohl war der Angeklagte im Einvernehmen mit dem früheren Mitangeklagten Sc entschlossen, vom Abend des 9. Januar 1968 an Diebstähle zu begehen ("eine Diebestour zu unternehmen") und dabei jede sich bietende Möglichkeit auszunutzen. Herin lag jedoch kein Gesamt-, sondern allenfalls ein sogenannter Fortsetzungsvorsatz, der die Anmahme einer fortgesetzten Handlung nicht rechtfertigen kann (vgl. BGHSt 1, 313, 3155 BGH IM Nr. 26 zu § 73 StGB). Die verschiedenen Diebstähle und Diebstahlsversuche waren danach nicht Einzelakte einer einzigen Tat, sondern selbständige Taten; daß eine hiervon in einem anderen Verfahren bereits abgeurteilt wurde, führte nicht zum Verbrauch der Strafklage hinsichtlich aller übrigen rechtlich selbständigen Taten. Die Staatsanwaltschaft wendet sich deshalb mit Recht gegen die Einstellung des Verfahrens im Fall 6 der Urteilsgründe.
2.) Dem steht nicht entgegen, daß, soweit die Taten Nr. I 8 bis 21 in Frage stehen, die Anklageschrift teilweise und die Strafkammer in vollem Umfang eine fortgesetzte Handlung bejahen; ebensowenig ist von Bedeutung, wie das Landgericht in Bonn in seinem Urteil vom 20. September 1968 die unter Nr. 21 angeklagte Tat unter dem Gesichtspunkt der §§ 73, 74 StGB beurteilt hat. An keine
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dieser Auffassungen ist das Revisionsgericht gebunden. Die Frage, ob eine fortgesetzte Handlung vorliegt, ist eine auf Grund der tatrichterlichen Feststellungen
zu entscheidende Rechtsfrage, die der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGHSt 15,
268).
Baldus Kirchhof Henning
Müller Baumgarten