Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 01.10.1969 – 2 StR 272/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
eb 2080 053
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 272/69 BESCHLUSS 4.10
in der Strafsache
gegen
Paul Dieter R ED zus PER, geboren am EEE 19:2 in vo
wegen Diebstahls im Rückfall u.a.
Jh
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Mai 1968
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit mit Kennzeichenmißbrauch schuldig ist,
2. im Ausspruch über die deswegen erkannten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG nF) und Kennzeichenmißbrauch (§ 22 Abs. 1 und 2 StVG nF) sind keine selbständigmnStraftaten, wie die Strafkammer annimmt, sondern stehen in Tateinheit (BGHSt 18, 66, 71). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend
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geändert. Das hat die Aufhebung des Ausspruchs über die deswegen verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe zur Folge. Die Strafkammer hat ferner übersehen, daß die Höchststrafe für Kennzeichenmißbrauch drei
Monate Gefängnis beträgt.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Baldus Kirchhof Henning
Müller Baumgarten