Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 16.09.1969 – 5 StR 467/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 467/69 098-024. ht BUNDESGERICHTSHOF
x.
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Bernhard CB aus cm,
wegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.
= "Der 5.Strafsenat des -Bundesgerichtshofs hat nach‘ Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16.September 1969 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 25.April 1969
a) in den Einzelstrafaussprüchen mit Aus-
nahme der Fälle 1 (RW), ı2 (voii) , 20 (TO), 22 (uw) una 23 OS),
b) im Gesamtstrafausspruch und im Maßregelausspruch mit den betreffenden Feststellungen nach § 349 Abs.4 StPO’
aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß dem Antrage des Generalbundesanwalts nach 8 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Einzelstrafen unter sechs Monaten konnten nicht bestehenbleiben, weil der Tatrichter nunmehr prüfen muß, ob auf sie die Voraussetzungen des § 27b StGB in der Übergangsfassung des Art.106 des 1.StrRG vom 25,.Juni 1969 (BGBl I1,645,680) zutreffen. Damit mußte auch die Gesamtstrafe und der Maßregelausspruch nach § 42 1 StGB aufgehoben werden. Zu letzterem sei darauf hingewiesen, daß
die bisherige Begründung für die Höchstdauer der Verbotsfrist auffallend knapp ist. Zu den Fällen 2 und 5 (UA $.31) ist vorsorglich zu bemerken, daß Strafmilderung nach § 44 StGB nicht mit einer Begründung abgelehnt werden darf, aus der lediglich hervorgeht, daß der Angeklagte sein Vorhaben nicht freiwillig aufgegeben hat.
Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Herrmann