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BGH Beschluss vom 12.09.1969 – 2 StR 386/69

2. Strafsenat

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2080 050 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 386/69 BESCHLUSS 129.

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Bruno EEE aus ll, zeboren am GEB :9:5 ir TB. zur Zeit in anderer Sache in

Strafhaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.

“4

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 9. Januar 1969, soweit es ihn und den Mitangeklagten KW betrifft, im Falle SW (versuchter schwerer Diebstahl im Rückfall) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben, ferner in den Gesamtstrafaussprüchen.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Grünrde

Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Einzelstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und gegen den Schuldspruch wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (Fall SW) wendet. Dagegen kann die in diesem Fall erkannte Zuchthausstrafe von ebenfalls zwei Jahren nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer nach den Ur-

u

teilsgründen davon ausgegangen ist, daß es sich hierbei um die "gesetzlich zulässige Mindeststrafe" handle, diese jedoch nach § 44 StGB nur sechs Monate Zuchthaus beträgt. Das nötigt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf den früheren Mitangeklagten KB -u erstrecken.

willms Kirchhof Meyer Müller Baumgarten