Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 09.09.1969 – 1 StR 395/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2091 033
4.312.395/69 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Tankwart Rudoıt w ED zu: SEE geboren an ED 1347 ın va
wegen gemeinschaftlichen Betrugs i.R. u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. September 1969 einstimmig beschlossen:
I. Das Verfahren wegen Vergehens gegen § 245 a StGB wird eingestellt; die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 18. März 1969 aufgehoben
1. soweit er wegen versuchten Diebstahls im Rückfall im vierten Fall verurteilt ist;
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls im Rückfall im vierten Fall (versuchte Entwendung
des Pkw in der "Eg@-Carage" in SW - Fall 3 der
vy
Anklage -— im Urteil irrtümlich als Fall "7" bezeichnet) ohne Begründung verurteilt (vgl. § 338 Nr. 7 StPO). Das Fehlen der Entscheidungsgründe führt auf Grund der Sachrüge insoweit zur Aufhebung, da nicht nachprüfbar ist, ob der Tatrichter das sachliche Recht zutreffend angewandt hat.
Die Einstellung beruht auf Art. 1 Nr. 68 i.V.m. Art. 9% des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645).
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Hübner Seibert Pikart Pfeiffer zipfel
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 395/69 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Tankwart Rudolf W ED zu: SB zevoren ee —
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall u.a.
UN
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 1969 beschlossen:
Im Entscheidungskopf des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 9. September 1969 - 1 StR 395/69 - wird das offenkundige Schreibversehen dahin berichtigt, daß die Straftatbezeichnung "wegen gemeinschaftlichen Betrugs i.R. u.a." richtig "wegen gemeinschaftlichen Diebstahls i.R. u.a." lautet.
Hübner Seibert Pikart Pfeiffer zipfel
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