Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 09.09.1969 – 1 StR 341/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 341/69 URTEIL a,
in der Strafsache
gegen
den Fensterreiniger Wilkelm S EB zu: ı cu, Gemeinde NEW, geboren an EEE 1946 in EEE
Westfalen,
wegen schweren Raubes
U
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. (En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. März 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 2 in Verb. mit § 51 Abs. 2 StGB) zu zwei Jahren drei Monaten Gefängnis ist offensichtlich unbegründet bis auf einen Punkt: Er hat den Raub entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht auf einem öffentlichen Platz begangen.
Dabei ist es unerheblich, daß der Parkplatz an der Nordwestseite des Gasthofs und der zur Nordostseite des Hauses hin unmittelbar anschließende Geländestreifen eine äußerlich ungetrennte Einheit bilden und nach ihrer örtlichen Beschaffenheit jedermann zugänglich sind. Entscheidend ist, ob sie von dem Berechtigten - hier augenscheinlich dem Eigentümer des Gasthofs - tatsächlich dem öffentlichen Verkehr und nicht etwa bloß einkehrenden Gästen oder sonst Interessierten zur Benutzung freigegeben worden sind (BGRSt 17, 309, 311). Darüber ist nichts festgestellt. Daß die auf dem erwähnten Geländestreifen Zeltenden sich in dem Gasthof verpflegten, spricht gegen die Freigabe an jedermann.
Für ausgeschlossen erachtet es der Senat, daß der Platz unter der Außentreppe zum Tanzsaal des Gasthofs, auf dem sich a] in seiner Trunkenheit zum Schlafen hingelegt hatte, - der Tatort - dem öffentlichen Verkehr offensteht; denn er bildet dem Urteil zufolge den Zugang zur Waschküche und zu einem Holzverschlag im Haus, dient also allein den Hausbewohnern zu privaten Zwecken. Da es weiter an der — unter diesen Umständen unentbehrlichen - Feststellung fehlt, der Angeklagte sei sich
der Öffentlichkeit des Tatorts bewußt gewesen, beseitigt der Senat den Schuldspruch aus § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Auf die Fassung des Urteilssatzes ist dies nicht von Einfluß, da der Erschwerungsgrund aus § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB wegen der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten zu Recht besteht. Dagegen ist der Strafausspruch aufzuheben, weil sich nicht ausschließen 1äßt, daß er von der irrigen Annahme zweier zusammentreffender Straferschwerungsgründe beeinflußt ist.
Hübner Seibert PFikart
Pfeiffer zipfel