Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 09.09.1969 – 1 StR 251/69

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4_stR_251/69 BESCHLUSS 4.

in der Strafsache gegen

den Rentner Kları Mm aus co»,

Kreis VD, geboren an ip 1912 in AU, Kreis VO B=yern,

wegen Unzucht mit einem Mann

7.

ur

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. September 1969 einstimmig beschlossen;

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10. Dezember 1968

1. dahin geändert, daß der Angeklagte der Unzucht mit einem Mann in vier Fällen schuldig ist;

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die vom Landgericht als Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB (bzw. als Versuch) gewürdigten Handlungen des Angeklagten sind nunmehr als Vergehen gegen § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung zu beurteilen (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des 1. StrRG; § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Schuldspruch ist daher zu ändern.

Der Strafausspruch kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Denn die Regelstrafe beträgt nunmehr Gefängnis obne Mindesthöhe; die Strafkammer hat aber, auch bei der Annahme mildernder Umstände, nach dem früheren Rechtszustand einen für den Angeklagten ungünstigeren Strafrahmen (drei Monate bis fünf Jahre Gefängnis) zugrunde legen müssen. Das kann die Höhe der Eingelstrafen sowie die Gesamtstrafe beeinflußt haben.

Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Hübner Seibert Pikart

Pfeiffer Zipfel