Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 02.09.1969 – 1 StR 378/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 378/69 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Oberlehrer Richard B EEE aus Hui (Kreis MB) , dort geboren am END ' 916,

wegen Unzucht mit einem Mann

un

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. September 1969 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 8. Mai 1969

a) dahin geändert, daß der Angeklagte der Unzucht mit einem Mann schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das vom Landgericht als Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB gewürdigte Verhalten des Angeklagten ist jetzt als Vergehen gegen § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung zu beurteilen (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des 1. StrRG; § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Schuldspruch war deshalb zu ändern.

UN

Der Strafausspruch konnte nicht bestehen bleiben. Denn die Regelstrafe beträgt nunmehr Gefängnis ohne Mindesthöhe; die Strafkammer hat aber - auch bei Annahme mildernder Umstände - nach dem früheren Rechtszustand einen für den Angeklagten ungünstigeren Strafrahnmen (drei Monate bis fünf Jahre Gefängnis) zugrunde legen müssen. Das kann die Strafhöhe beeinflußt haben.

Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbe-

gründet.

Hübner Seibert Loesdau Pfeiffer zipfel