Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 02.09.1969 – 1 StR 17/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 17/69 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Richard HD zus rei, geboren am iD 3:5 in vum,
wegen Betruges im Rückfall u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. September 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. September 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall E11 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2, Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
1. Das Urteil führt in der rechtlichen Würdigung (UA S. 11) aus, der Angeklagte habe Epüber seinen mangelnden Zahlungswillen getäuscht. Im Widerspruch dazu steht die Feststellung (UA S. 5, 6), daß er ihm seine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt hat. Auch diese Feststellungen sind in sich nicht verständlich, weil der
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Angeklagte hiernach seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten offenbart und nur eine Rückzahlung "so schnell wie möglich" versprochen hat.
Die Begleichung der Schuld durch Postscheck gelang dem Angeklagten deshalb nicht, weil der Scheck, "wie sich später herausstellte", nicht gedeckt war (UA S. 10). Aus dem Urteil ist jedoch nicht ersichtlich, ob der Angeklagte das bei der Hingabe des Schecks wußte oder damit rechnete.
Der Schuldspruch im Fall E@8kann deshalb nicht bestehen bleiben.
2. Die Gesamtstrafe muß daher aufgehoben werden. Das Landgericht erhält dadurch Gelegenheit zur Prüfung, ob auch die - nach Begehung der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Straftaten ausgesprochene - Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts-Furth im Wald vom 16. August 1967 gemäß § 79 StGB einzubeziehen ist. Bisher ist nicht ersichtlich, ob diese Strafe schon verbüßt ist. Aus dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 21. März 1968 - DLs 17/67 - ist nicht die Gesamtstrafe, sondern sind ihre Einzelstrafen einzubeziehen (BGHSt 12, 99).
EI...
3. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Hübner Seibert Lloesdau Pfeiffer zipfel
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